• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Gefälschte Markenware Verkauf in Deutschland eingekauft - Reisegewerbekarte weg

VG Neustadt Weinstraße, Beschluss vom 18. 04. 2012, Az. 4 L 282/12.NW


Gefälschte Markenware Verkauf in Deutschland eingekauft - Reisegewerbekarte weg

Das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied im Eilverfahren: Der Verkauf gefälschter Markenware, die zuvor im Ausland käuflich erworben wurde, berechtigt die zuständigen Behörden zum Widerruf einer bereits erteilten Reisegewerbekarte unter dem Aspekt der Unzuverlässigkeit (VG Neustadt Weinstraße, Beschluss vom 18. 04. 2012, Az. 4 L 282/12.NW).

Sachverhalt – Worum ging es im Fall?
Antragsteller des Verfahrens ist der Inhaber einer Reisegewerbekarte, die ihm zuvor vom sachlich und örtlich zuständigen Gewerbeamt der Stadt Kaiserslautern ausgestellt wurde. Die Karte berechtigt den Inhaber dazu, ein Gewerbe zu führen, das mit Flohmarktartikeln, Lederwaren, Modeschmuck, Schuhen und Textilien handelt. Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht (AG) Regensburg wegen der Verletzung von Kennzeichen gem. § 143 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes (MarkG) zu einer Geldstrafe von insg. 90 Tagessätzen verurteilt. Anlass dieser Verurteilung war, dass der Antragsteller im April des Jahres 2011 von Tschechien nach Bayern einreiste und hierbei (zusammen mit einem Reisepartner) 175 gefälschte Bekleidungsstücke bei sich führte. Zu den sichergestellten Kleidungsstücken gehörten diverse T-Shirts, Jeans und Sweat-Shirts, die die Rechte der Marken Ed-Hardy, Bench, Nike, Diesel und Dolce & Gabbana verletzten. Aus der Urteilsbegründung des AG Regensburg geht hervor, dass der Antragsteller wusste, dass es sich bei den beigeführten Textilien um Fälschungen handelte. Der Angeklagte bzw. der Antragsteller habe in Tschechien die besagten Artikel gekauft und sie mit dem Ziel nach Deutschland eingeführt, sie gewinnbringend weiterzuverkaufen.

Nachdem die Stadt Kaiserslautern von der Verurteilung erfahren hatte, widerrief sie die dem Antragsteller zuvor erteilte Reisegewerbekarte und begründete dies mit dessen Unzuverlässigkeit. Zeitgleich wurde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und berief sich darauf, sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen zu sein. Die fraglichen Ereignisse seien eine erst- und einmalige Verfehlung seinerseits.

Auszug aus den Gründen
Das VG folgte dem Antragsteller jedoch nicht und sah das Handeln der Stadt Kaiserslautern als rechtmäßig an. Hierzu führten die mit dem Fall befassten Richterinnen und Richter aus, dass der Antragsteller auch unter Beachtung der spezifischen Gefahren des Reisegewerbes für die Allgemeinheit unzuverlässig sei. Denn es sei – wie bereits das AG Regensburg feststellte – davon auszugehen, dass er die in Tschechien erworbenen Falsifikate mit einem erheblichen Preisaufschlag auf Flohmärkten in Deutschland als Originale weiterverkaufen wollte.

Nach diesem Befund liege es nahe, dass es beim vom Antragsteller beabsichtigten Verkauf der Fälschungen auch zu Betrugshandlungen im Sinne von § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) gegenüber Verbrauchern gekommen wäre. Zudem stelle der Weiterverkauf der gefälschten Textilien auch eine strafbewehrte und damit rechtswidrige Verletzung der Rechte der Markenhersteller dar. Und zwar auch dann, wenn sich die Verbraucher über die Eigenschaften der Fälschung als Ware bewusst gewesen wären.

Ferner sei auch die Behauptung des Antragstellers, er sei sich der Strafbarkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, nicht glaubwürdig. Schließlich gäbe es im Internet zahlreiche Quellen, die belegen, dass es in Tschechien unweit des Grenzübergangs, an dem der Antragsteller aufgegriffen wurde, Märkte gäbe, an denen zahlreiche Fälschungen aller Art vertrieben werden. Mithin sei es äußerst fernliegend, dass ausgerechnet der Antragsteller als Inhaber eines gewerblichen Textilbetriebs nichts davon gewusst hätte.

Auch sei es unerheblich, ob es sich um eine erstmalige Verfehlung des Antragstellers gehandelt habe, weil die Verfehlung des Antragstellers (die Strafbarkeit nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) den Kernbereich des vom Antragstellers ausgeübten Reisegewerbes betreffe. Dieser liegt nach Ansicht des Gerichts im Verkauf von Textilien auf Flohmärkten. Auf diesen sei der notwendige Schutz von Verbrauchern vor zu teurer oder gefälschter Ware noch schwerer zu realisieren als sonst, sodass der Verfehlung ein besonderes Gewicht zukomme.

VG Neustadt Weinstraße, Beschluss vom 18. 04. 2012, Az. 4 L 282/12.NW


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland