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Gefährlich- LG Dresden: Amazon-Marketplace-Teilnehmer muss nicht auf OS-Plattform verlinken

LG Dresden, Urteil vom 14.09.2016, Az. 24 HK O 70/16 EV


Gefährlich- LG Dresden: Amazon-Marketplace-Teilnehmer muss nicht auf OS-Plattform verlinken

Mit Urteil vom 14.09.2016 hat das Landgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 24 HK O 70/16 EV entschieden, dass über die einen "online Marktplatz" (hier Amazon) anbietenden Unternehmer nicht verpflichtet sind, selbst einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Allerdings besteht die Verpflichtung, bei mit einer Garantie beworbenen Produkten umfangreich über die wesentlichen diese Garantie betreffenden Angaben zu informieren.

Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund dieser Entscheidung war ein im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erlassener Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.05.2016. Der die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer vertretene Verfügungskläger erwirkte gegenüber dem als Online-Händler tätigen Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es zu unterlassen, Multimedia bzw. Elektronik-Angebote zu veröffentlichen bzw. zu unterhalten, ohne auf der Website einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Weiter wurde dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, bei mit einer "Garantie" beworbenen Produkten gleichzeitig über den Inhalt dieser Garantie die wesentlichen Angaben zu tätigen wie beispielsweise Name und Anschrift des Garantiegebers, zeitliche und räumlich Dauer der Garantie und insbesondere u. a. darüber zu informieren, dass durch diese Garantie die gesetzlichen Rechte nicht eingeschränkt werden. Weiter wurde dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, es nicht zu unterlassen, den Verbraucher auf diese gesetzlichen Rechte hinzuweisen. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden
Der Widerspruch hatte teilweisen Erfolg. Zunächst ging das Landgericht Dresden davon aus, dass der Verfügungsbeklagte Unternehmer im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit b EU-VO Nr. 523/2013 ist. Danach wäre er grundsätzlich nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das Landgericht Dresden ging hier allerdings zu Recht davon aus, dass der Verfügungsbeklagte die Waren nicht über seine eigene Website anbietet, sondern über den "Online-Marktplatz" Amazon.de. Bloß dieser "Online-Marktplatz" sei allerdings dazu verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht also der beklagte Market-Place-Teilneher. Das Gericht argumentierte hier in nachvollziehbarer Weise, dass eine eigene Website zumindest eine eigene gestaltete Seite voraussetzte. Soweit ein Online-Händler seine Waren über einen "Online-Marktplatz" wie Amazon anbietet, läge kein Anbieten über eine eigene Website vor. Letztendlich hat das Landgericht Dresden somit den Beschluss insoweit aufgehoben.

Der Verfügungsbeklage ist nach Auffassung des Landgerichts Dresden allerdings aus §§ 4 Nr. 11 UWG, 477 BGB gehalten, die die Garantie betreffenden erforderlichen Pflichtangaben zu tätigen. Insoweit spielte es keine Rolle, dass nicht der Verfügungsbeklagte, sondern ein anderer Mitbewerber das Angebot erstellt habe. Zu Recht geht das Landgericht Dresden in seiner Entscheidung davon aus, dass der Verfügungsbeklagte als Online-Händler im Sinne des Verbraucherschutzes die Pflicht habe, das Angebot auf die Konformität mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. In diesem Sinne blieb der Beschluss aufrechterhalten. In seiner Entscheidung LG Dresden, Urteil vom 02.08.2016, Az. 42 HK O 70/16 wurden letztendlich die Rechte der Verbraucher wieder einmal bestätigt.

LG Dresden, Urteil vom 14.09.2016, Az. 24 HK O 70/16 EV

Anmerkung
So begrüßenswert die derzeit noch nicht rechtskräftige und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung und die mit ihr einhergehenden Erleichterungen für die Amazon-Marketplace-Händler auch erscheinen mag, darf sie nur mit äußerster Vorsicht genossen werden. Nach unserer Einschätzung widerspricht die Entscheidung sowohl dem Wortlaut der sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) als auch den ihr zugrundeliegenden Erwägungsgründen. Die Verordnung dient der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer. Unternehmer sind in diesem Falle aber weiterhin die Marketplace-Händler und nicht die Betreiber der Marketplaces (hier: Amazon) selbst. Dies ist auch ausgehend von Sinn (oder Unsinn) und Zweck der Verordnung folgerichtig, da Streitigkeiten im Zusammenhang mit Onlinetransaktionen zwischen den Beteiligten des Vertrages selbst, also zwischen Käufer und Verkäufer, beigelegt werden müssen und nicht etwa zwischen Käufer und Betreiber einer Plattform.

Online-Unternehmern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über Handelsplattformen anbieten, empfehlen wir deshalb weiterhin, die ODR-Verordnung vollständig umzusetzen und zwar neben etwaigen Pflichten der Plattformbetreiber.


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