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Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf-Datei

OVG Lüneburg, 13 LA 164/13


Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf-Datei

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat mit seinem Beschluss vom 09. April 2014 unter dem Aktenzeichen 13 LA 164/13 entschieden, dass das Übersenden einer PDF-Datei unter Umständen höhere Gebühren auslösen kann als eine Fotokopie, weil es bei der Erhebung der Gebühren auf den Aufwand ankomme, den die Verwaltung betreiben muss.

In diesem Rahmen äußerte sich das Gericht auch zu den Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes zur Berufung.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser blieb ohne Erfolg. Denn die Zulassung setzt voraus, dass ein in § 124 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannter Zulassungsgrund dargelegt sein müsse und auch vorliege. Eine solche Darlegung erfordert nach § 124 a VwGO, dass in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeführt werde, warum der Zulassungsgrund erfüllt sein solle.

Zwar sei bei den Erfordernissen zur Darlegung beachtlich, dass diese nicht so ausgelegt werden, dass es die Beschreitung des Rechtswegs in einer nicht zumutbaren und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Art und Weise erschwert - so fordere es auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - erforderlich seien jedoch qualifizierte, detaillierte, fallbezogene, aus sich selbst verständliche und auf den Zulassungsgrund bezogene Ausführungen, die erkennen ließen, dass sich mit der angegriffenen Entscheidung auf Grundlage des eigenständigen Sichtens und Durchdringens des Prozessstoffes auseinandergesetzt wurde.

Diese Voraussetzungen des seitens des Klägers ausschließlich genannten Zulassungsgrundes, nämlich der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits liegen nicht vor. Ein Rechtsstreit sei nur dann grundsätzlich bedeutungsvoll, wenn er eine höchstrichterlich bislang noch nicht geklärte Frage der allgemeinen Bedeutung aufwerfe, welche im Rechtsmittelverfahren erheblich für die Entscheidung wäre und welche im Interesse der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung in einem Rechtsmittelverfahren bedarf. Eine solche grundsätzliche Bedeutung sei nur dann dargelegt, wenn die Frage konkret genannt und auch erläutert worden sei, weshalb die Frage im angezielten Berufungsverfahren klärungsbedürftig sei und inwiefern die Antwort darauf geeignet sei, die Fortbildung des Rechts zu fördern oder die Einheit des Rechts zu wahren.

Die vom Kläger als grundsätzlich angesprochene Frage, ob die Übersendung einer Datei im PDF-Format den Gebührentatbestand "Herausgabe einer Abschrift im Sinne der Nr. 2.1 des Teils A des Gebühren- und Auslageverzeichnisses der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV)" erfülle, sei nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort hierauf direkt aus dem Gesetz ergebe. 

Anzuwenden seien nämlich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie die IFGGebV. Maßgeblich sei die zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch geltenden Fassung. Hiernach würden für Amtshandlungen Gebühren und Auslagen vereinnahmt. Das gelte nicht für das Erteilen einfacher Auskünfte. Klargestellt sei, dass der Gesetzgeber alle durch einen Antragsteller veranlassten Amtshandlungen der Kostentragungspflicht unterziehen wollte.

Im vorliegenden Fall sei ein besonderer Aufwand für die Bereitstellung und Versendung der Datei erforderlich gewesen, was eine Gebühr rechtfertige, wie sie auch in der Gebührentabelle zu finden sei. 

Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2014, Aktenzeichen 13 LA 164/13


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