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Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Gebrauchte Software darf nach einem Urteil des EuGHs weiterverkauft werden


Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Das höchste europäische Gericht hat einen langen Rechtsstreit zwischen den beiden Softwareunternehmen UsedSoft und Oracle beigelegt, indem es entschieden hat, dass die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen rechtmäßig ist. Händler und Kunden begrüßen diese Entscheidung, da der EuGH die bisherige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Veräußerung gebrauchter Software-Lizenzen beseitigt hat.

Ein Software-Hersteller ist nicht berechtigt, die Veräußerung gebrauchter Softwarelizenzen zu untersagen. Das ausschließliche Verwertungsrecht erschöpft sich mit der Erstveräußerung. Oracle vertreibt sogenannte Client-Software, die Kunden über Download auf ihren Computer herunterladen. Der dazugehörige Lizenzvertrag räumt dem jeweiligen Käufer ein Nutzungsrecht ein. Um dieses Nutzungsrecht zu verwirklichen, ist er berechtigt, das Programm dauerhaft auf seinem Computer zu speichern und 25 weiteren Nutzern Zugriff darauf zu gewähren. Diese sind berechtigt, das Programm gleichfalls auf ihren Computer herunterzuladen und eine Kopie zur dauerhaften Nutzung anzufertigen. Der Lizenzvertrag räumt dem Käufer ein nicht abtretbares und unbefristetes Nutzungsrecht ein, das sich ausschließlich auf seine persönlichen Verwendungszwecke bezieht. Im Rahmen eines Pflegevertrages bekommen die Käufer Zugang zu der Homepage des Herstellers, um Patches und Updates zu nutzen. UsedSoft handelt mit gebrauchter Software und hat Oracle-Lizenzen an seine Kunden veräußert. Da die Käufer mit der Veräußerung alleine noch nicht im Besitz der streitgegenständlichen Software sind, müssen sie diese von der Oracle-Homepage herunterladen.

Diesen Vorgang wollte das Unternehmen auf dem Rechtsweg verhindern. Der Rechtsstreit ging über mehrere Jahre durch alle Instanzen, zuletzt hatte der Bundesgerichtshof über diese Sachlage zu entscheiden. Dieser bat den Europäischen Gerichtshof die Richtlinie hinsichtlich des Schutzes für Computerprogramme im Vorabentscheidungsverfahren auszulegen. Das ausschließliche Verwertungsrecht an den Lizenzen und einer Verbreitung der Programme in Form von Kopien erschöpft sich gemäß Unionsrecht mit dem Erstverkauf. Der Rechtsinhaber ist nicht berechtigt, nach Weiterveräußerung eine Kopie des entsprechenden Computerprogramms zu verhindern. Oracle legte die zitierte Richtlinie jedoch so aus, dass sich die entsprechende Vorschrift ausschließlich auf Computerprogramme, nicht jedoch auf gebrauchte Software-Lizenzen bezieht. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil Klarheit geschaffen, indem es feststellt, dass sich die entsprechende EU-Vorschrift eben nicht nur auf Computerprogramme bezieht, die in Form eines körperlichen Mediums wie CD oder DVD verbreitet werden, sondern auch auf Programme, die über einen Download zugänglich gemacht werden. Der Urheber stellt den Käufern durch Verkauf eines Computerprogramms und der damit verbundenen Softwarelizenzen ein unbefristetes Nutzungsrecht zur Verfügung. Mit dieser Veräußerung erschöpft sich sein ausschließliches Recht auf Verbreitung. Es findet eine Übertragung des Eigentums statt, mit der sich der Rechtsinhaber nicht gegen eine spätere Weiterverbreitung des Computerprogramms durch den neuen Eigentümer wehren kann. Das Gericht betont ausdrücklich, dass sich das Verbreitungsrecht an der gebrauchten Software auch auf die verbesserten und aktualisierten Versionen bezieht. Dieses Recht greift auch im Fall eines befristeten Wartungsvertrages, da die ergänzte, veränderte und verbesserte Fassung Bestandteil der ursprünglichen Download-Datei ist, die der Nutzer zeitlich unbegrenzt verwenden darf.

Rechtlich unzulässig bleibt dagegen das Kopieren der Software zum Weiterverkauf. Nur die Veräußerung der ursprünglichen Softwarelizenz, die der Käufer nicht mehr benötigt, ist erlaubt. Der neue Käufer ist berechtigt, sich die zu der Lizenz passende Kopie inklusive Patches und Updates von der Seite des Herstellers herunterzuladen. Das Gericht weist ausdrücklich auf die rechtliche Situation hinsichtlich der Aufspaltung der durch Oracle verkauften Softwarelizenzpakete in 25 Einheiten hin. Eine teilweise Weiterveräußerung nicht gebrauchter Softwarelizenzen ohne Zustimmung des Urhebers beziehungsweise Rechtsinhabers bleibt weiterhin rechtswidrig. Erwirbt ein Käufer zwei Softwarepakete mit insgesamt 50 Lizenzen, nutzt aber nur 30, ist er nicht berechtigt, die übrigen 20 Lizenzen zu veräußern. Diese Weiterveräußerung würde einen unzulässigen Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen darstellen, die in Mehrfachkopien münden. Der Verkäufer muss mit der Weiterveräußerung alle noch bestehenden und nicht verwendeten Lizenzen vernichten. Der Hersteller eines Softwareprogramms ist berechtigt, technische Maßnahmen zur Verhinderung von Mehrfachkopien einzusetzen. Zu betonen ist, dass sich dieses Aufspaltungsverbot ausdrücklich auf Client-Server-Lösungen bezieht, nicht jedoch auf die Weiterveräußerung von Paketen, die mehrere Programme enthalten und auf unterschiedliche Computer überspielt werden.

BGH, Urteil vom 03.07.2012, Az. C-128/11


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