Garantiebedingungen müssen transparent und anklickbar sein
Das Landgericht Weiden entschied mit Urteil vom 04.03.2019, dass eine Garantieerklärung die wesentlichen Angaben wie Dauer, räumlicher Geltungsbereich und Rechte des Verbrauchers beinhalten müsse. Zudem müsse sie leicht auffindbar sein und dem Transparenzgebot genügen.
5 Jahre Garantie und was noch?
Die Beklagte war Onlinehändlerin, die ihre Produkte auch über eBay vertrieb. Die Klägerin war ein Wirtschaftsverein. Die Beklagte bot über eBay ein Ladegerät mit einer fünfjährigen Garantie an. Dem Angebot selbst waren keine weiteren Informationen zur Garantie beigefügt. Allerdings war ein Link der Herstellerfirma sichtbar, wenn man mit der PC-Maus über den Begriff "5 Jahre Garantie" fuhr. Aufrufbar war dieser Link jedoch nicht. Weiterhin war ein nicht funktionierender Link zu den Garantiebestimmungen des Herstellers in die AGB der Beklagten eingebettet. Über die Schaltflächen "Über uns" und "FAQ" gelangte man ebenfalls zu den Garantiebestimmungen. Hiergegen ging die Klägerin vor und mahnte die Beklagte wegen unzureichender Bereitstellung der Garantiebedingungen ab. Da die Beklagte der Abmahnung bzw. Unterlassung nicht nachkam, klagte die Klägerin.
Garantie muss wesentliche Angaben, den Inhalt der Garantie sowie die Verbraucherrechte enthalten
Das Landgericht Weiden entschied, dass eine Garantie grundsätzlich nur angeboten werden dürfe, wenn sie die wesentlichen Angaben wie Garantiedauer, räumlicher Geltungsbereich sowie Name und Anschrift des Garantiegebers enthalte. Zudem müsse sie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und was überhaupt garantiert werde, beinhalten.
Keine Herstellergarantie, sondern ein unselbständiges Garantieversprechen
Die im Angebote enthaltene Fünf-Jahres-Garantie sei als unselbstständiges Garantieversprechen und nicht als Herstellergarantie zu qualifizieren, so das Gericht weiter. Dies sei nämlich der Inhalt, den der Verbraucher bei Ansicht der entsprechenden Internetseite wahrnehme. Der Verbraucher werde an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär an eines des Herstellers denken. Nicht entscheidend sei dagegen, dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar werde, wenn man mit der Computermaus über die Garantieformulierung fahre. Dies sei als eher zufälliger Umstand bei der Betrachtung des Angebots zu kategorisieren. Außerdem habe der Link zu keiner aktiven Seite des Herstellers geführt.
Garantie entspricht nicht dem Transparenzgebot
Das Gericht entschied zudem, dass die angebotene Garantie nicht dem Transparenzgebot entspreche. Denn die Garantiebedingungen seien für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar. Auf der gesamten Angebotsseite befinde sich keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, müsse der Verbraucher in den AGB nachschauen und suchen. Aber selbst dort werde er nicht direkt fündig. Vielmehr werde er per Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar sei. Der Verbraucher müsse den Link erst in die Suchzeile seines Browsers hineinkopieren.
Garantie leicht auffindbar, wenn direkte aktive Verlinkung existiert
Auch seien die Garantiebedingungen nicht mit der gebotenen Leichtigkeit auffindbar, urteilte das Landgericht. Vorliegend habe der Verbraucher unter den Button „FAQ“ oder „Über uns“ nachsehen müssen. Der durchschnittliche Verbraucher vermute dahinter jedoch am ehesten Informationen über die Firma, nicht jedoch Garantiebedingungen. Im Sinne des Verbraucherschutzes seien Garantiebedingungen nur dann mit Leichtigkeit nachvollziehbar, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst eine aktive klickbare Verlinkung zu den externen Garantiebedingungen führe.
Landesgericht Weiden, Urteil vom 04.03.2019, Az. 1 HK O 18/18