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Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen

Schriftgröße von Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen


Fußnotenhinweisen in Zeitungsanzeigen

Am 15. Juli 2011 urteilte das Oberlandesgericht Köln in einem Streit über die Lesbarkeit einer von der Deutschen Telekom geschalteten Werbeanzeige, dass diese nicht in einer festgelegten Schriftgröße gedruckt werden muss, solange die Lesbarkeit für den durchschnittlichen Leser nicht außerordentlich beeinträchtigt ist.

Ein Verbraucherschutzverein legte Beschwerde über eine Anzeige der Telekom ein, die in einer Lokalzeitung abgedruckt wurde. Diese Anzeige beschrieb Angebotsbedingungen des von der Telekom umworbenen Produktes in zwei Fußnoten, die nach Überzeugung der Verbraucherschützer als unlesbar klein und damit als irreführend angesehen werden sollten. Ziel der Klage war es, die Nutzung der verwendeten Schriftgröße allgemein zu unterbinden. Die verwendeten Druckfarben oder Schriftarten wurden in der Klage des Vereins außer Acht gelassen, der ausschließlich die Schriftgröße beanstandete.

Das Landgericht untersagte der Telekom die Nutzung dieser Schriftgröße. Als Begründung wurde angegeben, dass die unlesbar klein geschriebenen Erläuterungen notwendige Details und Konditionen des in der Anzeige angegebenen Preises enthielten. Die Lesbarkeit war so weit beeinträchtigt, dass der Text nur mit großer Anstrengung oder optischen Hilfsmitteln von einem Durchschnittskonsumenten gelesen werden konnte. Dies traf auch auf die als Beweismittel eingereichte Druckvorlage der Anzeige zu, ein Fehler seitens der Druckerei wurde also ausgeschlossen.

Doch gerade darauf plädierte die Telekom. Nach der Aussage des Kommunikationsunternehmens handelte es sich bei der Anzeige lediglich um einen fehlerhaften Druck. Darüber hinaus gab die Telekom an, ein Verbot der Schriftgröße selbst wäre unangemessen, da bei Verwendung gleicher Schriftgröße in Verbindung mit veränderter Schriftart, Kontrast und Zeilenabstand ein problemlos lesbarer Text entstünde. Im Gegenzug wurde diese Argumentation von den Verbraucherschützern angefochten, die plädierten, dass bei derartigen Veränderungen nicht mehr von der "selben" Schriftgröße zu reden sei.

Das Oberlandesgericht wies zwar die Begründung des Verbrauchervereins ab, erkannte aber grundsätzlich die Problematik und Notwendigkeit eines entsprechenden Urteils, da die Verständlichkeit klein gedruckter Texte auf jeden Fall gewahrt werden muss. Das OLG wich vom Urteil der vorherigen Instanz aber insofern ab, als es die Lesbarkeit auch von Faktoren wie Kontrast abhängig macht. Daher lehnte das Gericht ein Verbot bestimmter Schriftgrößen kategorisch ab. Damit wollte das OLG nicht etwa eine seitens des Klägers zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, das konkret eine Schriftgröße von mindestens 6 Pt. für die Lesbarkeit von Pflichtangaben bei Heilmitteln vorgibt, anzweifeln, sondern lediglich betonen, dass Ausnahmefälle von dieser Schriftgröße abweichen dürfen, solange die Lesbarkeit nicht in entscheidendem Maße beeinträchtigt ist. Die Schriftgröße allein stellt also noch keinen ausreichenden Faktor dar.

Allerdings sah das Gericht in der Druckvorlage bereits eine Verletzung der Verantwortung der Telekom. Da diese Vorlage für den Zeitungsdruck vorgesehen, also ein qualitativ schlechteres und weniger lesbares Endprodukt zu erwarten war, hätte das Unternehmen von vornherein das potenzielle Problem erkennen und entsprechend handeln müssen.

Schlussendlich bestätigte das OLG die Unlesbarkeit des Textes auch bei veränderten Kontrast- oder Farbeinstellungen, sieht die Entscheidung aber als Urteil zu einem Einzelfall an, schließt damit Revision aus und betonte zuletzt, dass das Urteil nicht als Abweichung von geltenden Regeln zu verstehen sei.

OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 59/11


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