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Fußball-Tickets über Internet-Ticketplattform

Weiterverkäufe von Fußball-Tickets über Internet-Ticketplattform


Fußball-Tickets über Internet-Ticketplattform

Bieten Nutzer auf einer Internetplattform Fußballtickets unter Verletzung von Wiederverkaufsbeschränkungen an, kann der Betreiber nicht wegen unlauterer Verleitung zum Vertragsbruch oder Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs in Anspruch genommen werden. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kann den Betreiber dann treffen, wenn er auf einen konkreten Verletzungsfall hingewiesen wurde.

Fußballklubs schränken den Weiterverkauf von Tickets in ihren Geschäftsbedingungen regelmäßig ein. Die Durchsetzung der Einhaltung dieser Beschränkungen auch bei über Internetplattformen verkauften Tickets kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, wie einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu nehmen ist:

Die Klägerin unterhielt eine Fußballmannschaft der 1. Bundesliga. Die Beklagte betrieb Internetplattformen, auf denen Nutzer nach vorheriger Registrierung unter anderem Eintrittskarten für Sportveranstaltungen anbieten und erwerben konnten. Am Kartenerwerb durch die Nutzer war die Beklagte nicht beteiligt, die näheren Umstände waren ihr nicht bekannt. Die Beklagte erhielt für ihre Dienste eine Bearbeitungsgebühr vom Ticketkäufer und eine Provision von Ticketverkäufer. Die Klägerin nahm die Beklagte unter Verweis auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) auf Unterlassung in Anspruch.

Nach den ATGB sollte es dem Inhaber oder Erwerber eines Tickets insbesondere untersagt sein, Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters über Internetauktionen zum Verkauf anzubieten oder Tickets gewerblich und kommerziell weiterzuverkaufen. Es war zwischen den Parteien nicht weiter streitig, dass auf den Internetplattformen der Beklagten in der Vergangenheit des Öfteren Karten bereits vor dem Beginn des offiziellen Vorverkaufs oder in einer Stückzahl von mehr als vier Karten angeboten worden waren.

Der Untersagungstenor des Landgerichts hielt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mangels hinreichender Bestimmtheit nicht stand. Dem Urteil ließ sich nicht entnehmen, welche konkreten Nutzer oder konkreten Verkaufsangebote die Beklagte auszuschließen hatte. Aus der Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf war es durchaus möglich, dass vor dem offiziellen Kartenvorverkauf platzierte Angebote von Jahreskartenbesitzern stammten und ein Internetverkäufer auch Karten seiner Familienangehörigen zum Kauf anbot. Die Klägerin hätte ihr Klagebegehren durch die konkrete Beschreibung von Erkennungsmerkmalen für vertragsbrüchig weiterveräußerte Karten und allenfalls mit Beispielen verdeutlichen müssen.

Aber auch in der Sache sah das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage nicht als berechtigt an. Die Beklagte hatte selbst keine Tickets bei der Klägerin bezogen, kam daher als Täter eines Vertragsbruchs zum Nachteil der Klägerin nicht in Betracht. Ein Gehilfenvorsatz der Beklagten ließ sich nicht feststellen. Die Bereitstellung der Internetportale zum Verkauf erfüllte weder den Tatbestand des unlauteren Verleitens zum Vertragsbruch noch den des Ausnutzens eines solchen. Einen Verstoß der Beklagten gegen eine Prüfpflicht nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht an. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die Beklagte von ihr auf ein Verkaufsangebot im Sinne eines Verletzungsfalls hingewiesen worden war und in der Folge ihre sich daraus ergebende Verpflichtung missachtet hätte. Zudem hatte die Klägerin mehrere Tausend Tickets auch über Callcenter verkauft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang auf die naheliegende Möglichkeit, dass Eintrittskarten ohne rechtsgültige Einbeziehung der ATGB verkauft worden waren.

Ob die Vertragsklausel der Klägerin über die Einschränkung des Weiterverkaufs der kartellrechtlichen Prüfung und der Inhaltskontrolle standgehalten hätte, ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf offen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang ab.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, Az. VI-U (Kart) 12/10 


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