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Für Wettbewerbssachen gilt kein Regelstreitwert

BGH, Beschluss vom 22.01.2015, I ZR 95/14


Für Wettbewerbssachen gilt kein Regelstreitwert

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass es bei gerichtlichen Wettbewerbsstreitigkeiten (UWG-Sachen) keinen festen Regelstreitwert in Höhe von 20.000 € gibt. Hiervon war bisher das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seiner Verfahrenspraxis jedoch ausgegangen. Ein Regelstreitwert lasse sich dem BGH zufolge nicht mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Einklang bringen.

Bisherige Rechtsprechung rechtsfehlerhaft

Das OLG Koblenz ist u.a. als Berufungsgericht zuständig für die Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen des Landgerichts Mainz. In seiner ständigen Rechtsprechung hatte das OLG Koblenz bisher für durchschnittliche Wettbewerbssachen einen Regelstreitwert von 20.000 € angesetzt. Aus Sicht des BGH war diese Vorgehensweise nicht gesetzeskonform. Stattdessen sehen die ZPO und das GKG bei der Streitwertbemessung eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Gerichts vor.

Regelungen von ZPO und GKG

So ergibt sich aus der ZPO, dass der Regelstreitwert auch bei UWG-Sachen von dem jeweiligen Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Das Gericht kann in diesem Zusammenhang eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Das GKG wiederum bestimmt explizit, dass in UWG-Sachen der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen ist. Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden.

Kritik des BGH

Die Kritik des BGH richtete sich auch deshalb gegen die Festsetzungspraxis der Koblenzer Richter, weil den Streitparteien bei Festsetzung eines Regelstreitwerts regelmäßig der Möglichkeit beraubt würden, in Wettbewerbsstreitigkeiten die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Der Grund hierfür ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision verfolgten Beschwer 20.000 € übersteigt.

Folgen für die Praxis

Zum richtigen Verständnis der Entscheidung gehört es, dass es dem BGH in seiner Entscheidung nicht darum ging, möglicherweise überhöhten Streitwerten vorzubeugen. Stattdessen war es seine Intention gewesen, Gerichte in Wettbewerbsprozessen dazu anzuhalten, auch weiterhin darauf zu achten, Streitwerte auf er Grundlage eines eigenen Ermessens festzusetzen und keine Pauschalsummen heranzuziehen.
Durch die BGH-Entscheidung werden die zuständigen Gerichte wie das OLG Koblenz gezwungen, sich auch im Rahmen „durchschnittlicher“ Fälle einzelfallgerecht mit der Streitwertfestsetzung zu beschäftigen. Damit erhöhen sich die Chancen, auch bei weniger bedeutenden Fällen eine Streitwertreduzierung unter 20.000 € zu erreichen. Andererseits hat der BGH-Beschluss zur Folge, dass ein erhöhtes Risiko für Gläubiger besteht, im Prozess nicht sämtliche vorgerichtlichen Ausgaben (z.B. Abmahnkosten) erstattet zu bekommen.

BGH, Beschluss vom 22.01.2015, I ZR 95/14


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