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"Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" zulässig?

LG Bielefeld, Urteil vom 11.04.2017, Az. 12 O 82/16


"Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" zulässig?

Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 11.04.2017 unter dem Az. 12 O 82/16 entschieden, dass der Hersteller von Vibratoren das Werbeversprechen "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" verwenden darf.

Der Beklagten ist es untersagt worden, für ihr Sexspielzeug mit dem Wort "Bestseller" zu werben, wenn das Produkt noch gar nicht verkauft wurde. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin ihren Vibrator nicht mit der Werbeaussage "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" verkauft.

Die Klägerin verkauft über das Internet und den Großhandel Sexspielzeug, darunter auch das Produkt "S(...)". Dabei handelt es sich um einen Stimulator für die Klitoris, der diese berührungslos durch Druckwellen stimuliert. Die Beklagte vertreibt ebenfalls Sexspielzeug im Fernabsatzverkehr, auch einen sogenannten Druckwellenvibrator mit der Bezeichnung "W(...)". Die Beklagte hält die Patentrechte an dem Produkt. Sie bewarb das Produkt W(...) in einer Fachzeitschrift für Hersteller und Fachhändler der Erotikbranche mit den Worten:

"All international und national Rights by (...) GmbH Germany".

Diese Werbeaussage beanstandete die Klägerin als irreführend und ließ die Beklagte abmahnen. Die Beklagte lehnte es ab, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und verwies auf ihre Lizenzrechte.

Ferner warb die Beklagte mit den Worten: "Auch für den sinnlichen Badespaß! Der neue W(...) ist wasserdicht und sorgt damit für noch mehr Spaß!", "Bestseller" und "99 % Orgasm Guarantee".
Auch darauf reagierte die Klägerin mit einem Abmahnschreiben. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbeaussage "99 % Orgasm Guarantee" ab. Eine weitergehende Unterlassungserklärung, die auch die Werbebotschaft "Bestseller" umfasst, lehnte die Beklagte ab, ebenso wie die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von rund 2000 Euro. Mit weiterem Schreiben mahnte nun die Beklagte die Klägerin ab, weil sie ihr Produkt mit den Worten: "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" beworben hatte. Die Beklagte gab eine Erklärung ab, mit der sie sich verpflichtet, kein Patent zu erwähnen, das nicht besteht.

Die Klage hat teilweise Erfolg und wird zum Teil jedoch vom LG als unbegründet bezeichnet. Die Bewerbung mit dem Wort "Bestseller" ist irreführend, weil das Produkt noch nicht verkauft worden ist und bereits als Bestseller beworben wurde.
Auch die Aussage "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" sei zu unterlassen. Diese sei zwar nicht irreführend, aber sie stelle eine reklamehafte Übertreibung dar.

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Schnelligkeit beim Erreichen eines Orgasmus objektiv nachprüfbar sei. Der Verbraucher sei sich im Klaren darüber, dass Schnelligkeit, Intensität und Häufigkeit von Orgasmen nicht ausschließlich vom Einsatz eines Druckwellenvibrators abhängen. Aber auch, wenn sich die Werbeanzeige als zutreffend objektivieren ließe, gehe der Durchschnittsverbraucher bei einer solchen Werbung nicht davon aus, dass entsprechende Testreihen durchgeführt worden seien, die zu den entsprechenden Aussagen geführt hätten. Erfahrungsberichten wird der Adressat der Werbeaussage keinen objektiven Aussagegehalt zuschreiben. Es sei ihm bewusst, dass entsprechende Tests nicht durchgeführt worden seien. Die Werbeaussage sei auch keine Alleinstellungsbehauptung. Der Durchschnittsadressat erkenne die Werbebotschaft als eine reklamehafte Übertreibung.

Auch die Aussage "99 % Orgasm Guarantee" sei nicht irreführend. Denn auch hier ist sich der Verbraucher im Klaren, dass sie Werbung keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt hat.

LG Bielefeld, Urteil vom 11.04.2017, Az. 12 O 82/16


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