• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Frühbucherrabatt für Spätbucher

Keine Irreführung durch Verlängerung eines Frühbucherrabattes


Frühbucherrabatt für Spätbucher

Die mehrfache Verlängerung von Buchungsfristen für die Gewährung von Frühbucherrabatten kann aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sein.

Es ist in der Reisebranche durchaus üblich, dass bei Buchung einer Reise innerhalb einer bestimmten Frist Frühbucherrabatte gewährt werden. Ein Verbraucher mag sich nach Buchung eines derartigen Angebots darüber ärgern, dass die Fristen für Frühbucherrabatte manchmal verlängert werden. Darin liegt grundsätzlich allerdings noch kein Wettbewerbsverstoß, wie sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ergibt:

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite eine Kinderreise mit einem Frühbucherrabatt bei Buchung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beworben. In der Folge verlängerte die Beklagte diese Frist wiederholt und gewährte den Rabatt auch nach Ablauf der letzten Frist weiter. Dem Urteil lag die nach den Ausführungen unbestrittene Behauptung der Beklagten zugrunde, dass sie zum Zeitpunkt der Werbeeinschaltung jeweils die Absicht hatte, den Rabatt tatsächlich nur innerhalb des angegebenen Zeitraums zu gewähren.

Der Streitpunkt im Verfahren betraf die Frage, ob das Weitergewähren des zunächst zeitlich befristeten Rabatts einen Fall von irreführender Werbung darstellen könnte. Das Oberlandesgericht Hamm verneinte dies aus den nachstehenden Gründen: 

Die Angabe der zeitlichen Befristung des Frühbucherrabatts war aus der Sicht des erkennenden Gerichts zunächst nicht unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet. Entscheidend für die Beurteilung des Aussagegehalts war der Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung. Die zur Irreführung geeignete Angabe hätte sich aus der Werbung selbst ergeben müssen; sie konnte nicht nachträglich daraus hergeleitet werden, dass nach dem Endtermin der Preisvorteil tatsächlich weiterhin gewährt wurde. Die Werbeaussage war in die Zukunft gerichtet. Es kann somit nicht darauf an, ob sie sich nachträglich objektiv als richtig erwiesen hatte oder nicht. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Werbeeinschaltung unstrittig die Absicht, den Frühbucherrabatt nur bis zum Ende der Frist zu gewähren. Die Angaben in der Werbung waren daher zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht falsch, die Werbung somit nicht zur Irreführung geeignet.

Das Gericht sah aber auch in der Weitergewährung des Frühbucherrabatts nach Fristablauf keine gesonderte irreführende Handlung. Die Beklagte musste sich an die von ihr zunächst mitgeteilte zeitliche Befristung nicht in jedem Fall halten, eine auferlegte Selbstbindung der Beklagten wurde nicht angenommen. Es wurde nach den Ausführungen im Urteil weder ein unangemessener unsachlicher Einfluss durch übertriebenes Anlocken auf Verbraucher ausgeübt noch gerieten diese aufgrund der Dauer der Frist unter einen Zeitdruck, der sie überrumpelt hätte.

Eine Irreführung durch Unterlassung in dem Sinne, dass die Beklagte anlässlich der ersten Werbung nicht auf einen möglicherweise bestehenden Vorbehalt hingewiesen hatte, kam aus der Sicht des Oberlandesgerichts Hamm ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hatte nach den Feststellungen nämlich jeweils erst nach Ablauf der Frist entschieden, den Frühbucherrabatt wegen der besonderen Marktbedingungen vorläufig auch weiterhin zu gewähren. Unabhängig davon bestand aber auch keine Verpflichtung der Beklagten, Verbraucher über eine möglicherweise beabsichtigte Verlängerung der Frist zu informieren. Vor der getroffenen Entscheidung über eine Verlängerung musste die Beklagte ihre Geschäftspolitik gegenüber den Verbrauchern nicht offen legen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 52/10 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland