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Französische Leckereien müssen deutsch gekennzeichnet sein

LG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13


Französische Leckereien müssen deutsch gekennzeichnet sein
Essen aus Frankreich – das verspricht höchste Qualität und höchsten Genuss. In Frankreich hergestellte Lebensmittel können eigentlich nur hervorragend sein und lassen das Herz jedes Gourmets höher schlagen. Aus Frankreich importierte Nahrungsmittel und Produkte mit französischen Namen verkaufen sich dementsprechend gut. Doch was ist, wenn alle Angaben auf der Produktverpackung lediglich auf Französisch oder Englisch angegeben sind? Ist das ein Zeichen besonderer Authentizität oder unlauteren Wettbewerbs? Diese Frage hatte das Landgericht Berlin im Mai 2014 zu entscheiden. 

Der Fall: Ein französisches Kaufhaus in Deutschland bietet in der Feinkostabteilung seinen Kunden Lebensmittel aus Frankreich an, die beispielsweise „Bonne Maman: galette au beure frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ und „Viandox – un gout inimitable“ heißen. Diese Produkte sind für den französischen Markt produziert und wurden direkt aus Frankreich importiert. Die Verpackungen tragen deshalb lediglich französische Kennzeichnungen, auch das Verzeichnis der Zutaten sowie die Angaben zur Mindesthaltbarkeit sind nur auf Französisch. Zudem finden sich in der Auslage der Gourmetabteilung auch britische Erzeugnisse etwa mit dem Namen „Marmite – yeast extract“, die ebenfalls aus Frankreich importiert worden sind. Denn das ursprünglich auf Englisch abgefasste Verzeichnis der Ingredienzien wurde mit einer französischsprachigen Liste überklebt. Gegen diese Verkaufspraxis war die Wettbewerbszentrale, eine Institution der Wirtschaft zu freiwilligen Selbstkontrolle gegen den unlauteren Wettbewerb, angegangen und hatte insbesondere verlangt, dass die Produkte, die darin enthaltenen Zutaten sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Deutsch angegeben werden. 

Das Landgericht Berlin folgte in seinem Urteil vom 22. Mai 2014 weitgehend der Klage (Az. 52 O 286/13). Nach Angaben der Wettbewerbszentrale – das Urteil des Landgerichts ist noch nicht veröffentlicht – verwies das Gericht dabei auf die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Diese legt fest, dass in Deutschland zum Verkauf angebotene Lebensmittel auf Deutsch gekennzeichnet werden müssen. Dies bezieht sich unter anderem auf die Verkehrsbezeichnung, das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum. Allerdings lässt die LMKV auch Ausnahmen zu, wenn die erforderlichen Angaben in einer „anderen leicht verständlichen Sprache“ gemacht werden, jedoch mit der Einschränkung, dass „dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird“ (LMKV § 3 Abs. 3). Nach Auffassung des Landgerichts repräsentierten die von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Produktnamen jedoch keine für Deutsche verständliche Verkehrsbezeichnungen. Auch die französische Zutatenliste sei für Deutsche nicht leicht verständlich. Denn, so die Argumentation des Gerichts, auch bei Kunden der Filiale einer französischen Kaufhauskette könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie Kenntnisse in der französischen Sprache besitzen. Im Hinblick auf das britischen Nahrungsmittelprodukt führten die Richter an, das Überkleben der englischen Zutatenliste mit einer französischen Übersetzung mache bereits deutlich, dass auf dem französischen Markt die englische Liste offenbar nicht als verständlich angesehen werde. Wenn man die gleichen Maßstäbe anlege, müsse deshalb auch eine französische Zutatenliste auf dem deutschen Markt als nicht verständlich eingestuft werden. 

Auch beim Mindesthaltbarkeitsdatum legte das Landgericht strenge Maßstäbe an, obwohl ein aufgedrucktes, in der Regel in der Zukunft liegendes Datum auch bei ansonsten fremdsprachlicher Kennzeichnung erfahrungsgemäß leicht als Hinweis auf die Mindesthaltbarkeit identifiziert werden kann. Dennoch vertrat das Gericht die Ansicht, dass ein französischer oder englischer Hinweis („À consommer de préférence avant de…“, „Best before …“) nicht den Anforderungen an eine verständliche Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums genüge. Andererseits ließen die Richter offen, welche „andere leicht verständliche Sprache“ der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit denn im Blick hatte, als er in der LMKV Ausnahmen ausdrücklich zuließ. 

Das Urteil des Landgerichts ist eine Folge der sog. „Barilla-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11), der strenge Maßstäbe an die Kennzeichnungspflicht und an das Überkleben von fremdsprachigen Zutatenverzeichnissen und Mindesthaltbarkeitshinweisen bei aus dem Ausland importierten Produkten gelegt hatte. Allerdings sind der „Barilla-Fall“ und der hier vor dem Landgericht Berlin verhandelte Rechtsstreit nicht völlig gleichliegend. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. 

LG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13 


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