Forderung Visable GmbH
Uns wurde eine Forderung der Visable GmbH, ABC-Straße 21, 20354 Hamburg, gegen eine Gewerbetreibende zur Prüfung und -auch gerichtlichen- Bearbeitung übergeben.
Was ist die Visable GmbH?
Die Visable GmbH betreibt den Online-B2B-Marktplatz „Wer liefert was“ (wlw) und die B2B-Plattform Europages. Diese Plattformen sind Teil der neuen Unternehmensmarke Visable.
Die Visable GmbH bietet ihren Kunden als Google-Premium- und Microsoft Advertising-Partner unter anderem Suchmaschinenwerbung und Retargeting-Kampagnen an. Ziel der Visable GmbH soll es dabei sein, B2B-Unternehmen online sichtbar zu machen. Bereits jetzt würden 3 Millionen Unternehmen ihre Sichtbarkeit bereits auf den Plattformen der Visable GmbH steigern.
Worin besteht die angebliche Forderung der Visable GmbH?
Die Visable GmbH behauptet insofern, dass unsere Mandantin mit ihr einen Vertrag über die Erbringung eines Leistungspakets „Google Ads Plus“ zum Preis von 6.545,24 EUR jährlich geschlossen haben soll. Dabei handle es sich um einen Dauerauftrag, der sich gemäß § 3 Satz 3 der AGB der Visable GmbH nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jährlich um jeweils 12 weitere Monate verlängern würde, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Eintragsende gekündigt würde.
Was war geschehen?
Seltsam mutet an, dass dieser Vertrag -immerhin über einen Betrag von 6.545,24 EUR jährlich- ausschließlich telefonisch geschlossen worden sein soll. Hierzu hatte die Visable GmbH unsere Mandantin im Wege eines „Cold Calls“ kontaktiert. Nachdem unsere Mandantin sich einer Zahlung verweigerte, wurde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg eine Tonaufnahme dieses Telefonats vorgelegt, die den angeblichen Vertragsschluss belegen soll und zu deren Aufzeichnung unsere Mandantin auch zugestimmt haben soll. Unsere Mandantin bestritt vehement, dass dieses Telefonat in dieser Form so stattgefunden hatte. Ebenso bestritt unsere Mandantin ihre Zustimmung zur Aufzeichnung dieses Telefonats. Die Aufnahme verfügte zudem über keinerlei zeitliche Einordnungsmöglichkeit.
Unsere Mandantin verteidigte sich vor dem Landgericht Hamburg weiter damit, dass selbst in der Annahme, dass es einen solchen Auftrag gegeben haben sollte, die Visable GmbH keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Forderung habe.
Zum einen verfüge das Angebot der Visable GmbH schon nicht über die wesentlichen Vertragsbestandteile. So würde weder in der Tonbandaufzeichnung noch in den von der Visable GmbH in der Folge übersandten Dokumenten klar, welche Leistungen das Produkt „Google Ads Plus“ beinhalte bzw. welche Leistungen die Visable GmbH zu erbringen habe. Die Leistung der Platzierung von Werbeanzeigen in der Onlinesuchmaschine Google würde überhaupt nicht erläutert. Zwischen den Parteien sei völlig offen, welcher Betrag von den monatlichen Gebühren die Visable GmbH als sog. „Budget“ für unsere Mandantin bei Google eingesetzt hätte. Bei dem Fehlen der „essentialia negotii“ des Rechtsgeschäftes könne dieses gar nicht wirksam geschlossen werden.
Im Weiteren, in der Annahme der Vertrag wäre wirksam geschlossen worden, hätte unsere Mandantin diesen gemäß § 648 BGB wirksam gekündigt, da ein Werkvertrag vorgelegen hätte.
Die Rechtsprechung zur vertraglichen Einordnung von Werbeverträgen im Bereich der Printmedien sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Anzeigenschaltungen im Internet grundsätzlich übertragbar.
Ein Vertrag, durch den es eine Vertragspartei übernimmt, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate der anderen Vertragspartei an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - X ZR 93/83, aaO, S. 2406, juris Rn. 12).
Dementsprechend gilt dies auch beispielsweise für Verträge, die die Eintragung in einem elektronischen Branchenverzeichnis zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 282/11 sowie BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 70/17).
Soweit aus der Bewerbung der Visable GmbH unter Verwendung des Begriffes „Google Ads“ erkennbar, gehe es hauptsächlich um Werbeanzeigen, demnach eine bestimmte Werbemaßnahme dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen. Darin bestünde der von der Visable GmbH zu erbringende Werkerfolg.
Der zwischen den Parteien demnach geschlossene Werbevertrag wäre somit rechtlich als Werkvertrag einzuordnen, den unsere Mandantin jederzeit gemäß § 648 BGB hätte kündigen können.
Letztendlich einigten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 750 EUR. Dies allerdings nur aus dem Grund, dass die Visable GmbH bereits Google-Ads in ungefähr dieser Höhe gebucht hatte und unsere Mandantschaft die Sache schnellstmöglich beenden wollte, um sich wieder ihrem Tagesgeschäft zuwenden zu können.
Fazit
Wenn Sie mit Forderungen der Visable GmbH wegen angeblich geschlossenen Verträgen konfrontiert werden, sprechen Sie uns an. Wie dieser Fall eindrücklich zeigt, ist es von großer Bedeutung, sich schnellstmöglich und mit den richtigen juristischen Mitteln solchen Forderungen der Visable GmbH entgegenzustellen, um die eigene Rechtsposition in der Zukunft nicht zu schwächen.