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Fondsunternehmen und Rechtsanwalt im Wettbewerb?

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 229/15


Fondsunternehmen und Rechtsanwalt im Wettbewerb?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a. M.) hat entschieden, dass zwischen einem Fondsunternehmen und einem Rechtsanwalt grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil hervor (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 229/15). Die Beeinträchtigung von Absatzaussichten reicht für sich genommen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen, wenn keine anderen Verbindungen bestehen und sich die Beeinträchtigung damit als bloßer Reflex eines Marktverhaltens darstellt.
 
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Dem Urteil des OLG Frankfurt a. M. lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerinnen bilden zusammen einen Teil einer bekannten Unternehmensgruppe, die auf den Handel von Gewerbe- und Wohnimmobilien fokussiert ist (A-Gruppe). Im Jahr 2014 kam es zu mehreren Presseberichten über die Unternehmen der Klägerinnen. So kam es u. a. zur Veröffentlichung eines Artikels, der den Titel trug „A Unternehmensgruppe im Visier der Staatsanwaltschaft“. Hierin wurde ausführlich über die Fonds der Klägerinnen und ein hiermit zusammenhängendes Ermittlungsverfahren der zuständigen Strafverfolgungsbehörden berichtet.
Die Beklagte führt eine Rechtsanwaltskanzlei. Schwerpunkte ihrer rechtsberatenden Tätigkeiten bilden u. a. das Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie vertritt vorrangig die Interessen von Anlegern und Bankkunden. Die Beklagte veröffentlichte auf zwei Internetplattformen eine Zusammenfassung des bezeichneten Presseberichts. Die von der Beklagten veröffentlichte Zusammenfassung ist Gegenstand des bis zum OLG Frankfurt a. M. betriebenen Verfahrens.
Die Klägerinnen mahnten die beklagte Rechtsanwaltskanzlei wegen der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Presseberichts ab. Sie verlangten die Unterschrift einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte lehnte ab. Die Klägerinnen begehrten nun gerichtlich Unterlassung sowie Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
In erster Instanz entschied das Landgericht Frankfurt a. M. Dieses wies die Klage als unbegründet ab (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.11.2015, Az. 3 O 46/15). Hiergegen legten die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung ein, sodass nunmehr das OLG entscheiden musste.
 
Beeinträchtigung von Absatzaussichten reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn keine sonstigen Verbindungen bestehen – Auszug aus den Gründen

Das OLG Frankfurt a. M. schloss sich der Ansicht der Ausgangsinstanz an. Die Berufung der Klägerinnen wurde abgewiesen. Sie hatte damit im Ergebnis keinen Erfolg.
Nach Ansicht der zuständigen Zivilkammer bestehen weder wettbewerbsrechtliche noch deliktsrechtliche Abwehr- oder Unterlassungsansprüche, auf welche die Klägerinnen ihr Begehr stützen können. Die Abmahnung sei damit unberechtigt und die Berufung unbegründet.

Hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sowie den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 UWG) führte das Gericht aus, es habe an der notwendigen Aktivlegitimation gefehlt, weil kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der beklagten Anwaltskanzlei besteht. Die sei darin begründet, dass die Parteien keine gleichartigen Leistungen anbieten. Während die Klägerinnen Fondsbeteiligungen vertrieb, bot die Kanzlei Anwaltsleistungen an. Zwar wolle die Beklagte durch ihre Veröffentlichung Mandaten akquirieren. Allerdings reiche dies, obwohl ein früherer Kundenstamm der Klägerin potenziell betroffen sein könne, nicht aus, um eine konkrete Verbindung zu schaffen. Schließlich seien die Ex-Kunden in Anbetracht der erlittenen Verluste ohnehin nicht zu erneuten Geschäftsbeziehungen mit den Klägerinnen bereit gewesen.

Darüber hinaus stellte der zuständige Zivilsenat klar, dass die angebotenen Dienstleistungen der Parteien so grundlegen verschieden sind, dass es an jeglichem Konkurrenzmoment im Wettbewerb fehlt. Die Beeinträchtigungen der Beklagten seien damit bloße Reflexe des Marktgeschehens und damit unbeachtlich.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 229/15


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