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Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. C-573/13


Flugpreise müssen vollständig angegeben werden

Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah? Bei Flugpreisen von 99 Cent – selbst ins Ausland – steht der Reise in fremde Gefilde aber zumindest aus Kostengründen nichts mehr im Wege. Jedenfalls versprach das die Fluggesellschaft Air Berlin, die sich damit jedoch eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einhandelte.

Flüge so günstig wie nie
Tatsächlich hatte die Air Berlin in ihrer Werbung Preise in Aussicht gestellt, die bei 99 Cent starteten, dann aber je nach Qualität der gewählten Plätze sowie der Länge der Reise steigen konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin allerdings eine Irreführung der Kunden. Diese würden mit vermeintlich günstigen Preisen angelockt, müssten im Endeffekt aber sämtliche Aufschläge zahlen, wodurch sich eine deutlich höhere Gesamtsumme ergebe. Bereits vor zwei deutschen Gerichten hatten beide Seiten um ihr Recht gekämpft, stets obsiegte der Bundesverband. Allerdings gab es für die Air Berlin Hoffnung: Der letztinstanzlich entscheidende Bundesgerichtshof war sich seiner Sache nicht sicher und kontaktierte wiederum den Europäischen Gerichtshof, dem Mitte Januar 2015 die Verkündigung eines Grundsatzurteils zustand. Flugpreise müssen demnach alle Sonderkosten und zusätzlichen Aufschläge beinhalten. Ein Sieg für den Kunden, der künftig auf mehr Transparenz hoffen darf.

Sind Flugpreise zu 99 Cent möglich?
Die von Air Berlin vorgenommene Werbung hatte sich bereits bei ihrer Einführung einer erheblichen Kritik ausgesetzt gesehen. So wurde bemängelt, dass zwar sehr wohl der Platz im Flugzeug für einen symbolischen Wert von 99 Cent buchbar sei. Dennoch kämen auf den Reisenden deutlich höhere Kosten hinzu, da er sämtliche Steuern, die Auslagen für das Kerosin sowie die Bearbeitungsgebühr zu tragen habe. Der Grundpreis von 99 Cent verstehe sich somit lediglich als ein Bestandteil des Gesamtpreises – doch Letztgenannter sei dem Kunden nicht ausgewiesen gewesen. Überhaupt sei es in den Preistabellen der Air Berlin nur schwerlich möglich, umgehend das passende Kostenmodell zu ermitteln. Interessenten, die eine Reise für 99 Cent gebucht hätten, würden nicht selten mit Rechnungen in Höhe von 80 bis 100 Euro belastet – deutlich mehr, als sie zahlen wollten und als ihnen versprochen wurde.

Die Kostentabellen der Air Berlin
Die Air Berlin argumentierte hingegen, es verstehe sich von selbst, dass eine Flugreise für pauschale 99 Cent nicht möglich sei. Dennoch beharrte sie darauf, weiterhin mit dieser Gebühr werben zu dürfen. So sah sie ihr Vorgehen als rechtlich gesichert an. Kunden, die auf der Webseite der Fluggesellschaft nach Flügen suchten, konnten die gewünschte Verbindung, die Reisezeit sowie die Qualität der Flüge in eine Suchmaske eintragen und bekamen im Ergebnis eine Liste präsentiert, die alle relevanten Strecken anzeigte – von der Air Berlin ebenso wie von anderen Anbietern. Natürlich stach die Air Berlin hier mit ihren Kosten von 99 Cent deutlich hervor und lockte manchen Interessenten an, der sich von den vermeintlich hohen Ausgaben für die Konkurrenz abgeschreckt sah. Diesem Vorgehen schob der Europäische Gerichtshof nun indes einen Riegel vor.

Alle Kosten müssen genannt werden
Mit Urteil vom 15. Januar 2015 entschied der höchste europäische Spruchkörper, dass dem Interessenten bei der Ermittlung des Preises die Gesamtsumme möglichst konkret darzustellen sei. Sie müsse also sämtliche Aufschläge und Steuern beinhalten. Wo eine derart genaue Rechnung nicht möglich sei, da müsse der Hinweis erfolgen, dass sich an dem Preis noch etwas ändern könne. Der Europäische Gerichtshof bestätigte damit die beiden vorherigen Urteile, die bereits durch deutsche Gerichte erlassen wurden. Mit dem jetzigen Ausspruch besteht somit ein für Europa einheitlicher Rechtsmaßstab: Kunden müssen bei der Buchung ihrer Flugreise darauf vertrauen dürfen, dass ihnen der Gesamtpreis angezeigt wird. Irreführende Versprechen, die mit sensationell günstigen Kosten werben, gehören dagegen der Vergangenheit an. Zur Stärkung des Wettbewerbs und der Transparenz war das Urteil folgerichtig und klärte abschließend ein bislang offenes juristisches Problem.

EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. C-573/13


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