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Fluggesellschaft muss über Fluggastrechte informieren

LG Berlin, Urteil vom 08.10.2015, Az. 52 O 103/15


Fluggesellschaft muss über Fluggastrechte informieren

Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Passagiere von einer Fluggesellschaft vollständig und klar über ihre Rechte als Fluggäste zu informieren sind. Vorliegend war ein Anspruch auf Unterlassung auf Grundlage von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Grundlage des Verfahrens.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen eingetragenen Verein und den Dachverband aller Verbraucherschutzzentralen der einzelnen Bundesländer. Zu den in seiner Satzung festgelegten Aufgaben zählt insbesondere auch die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern. Dementsprechend ist er auch im Sinne von § 4 UKIaG beim Bundesjustizamt registriert.

Demgegenüber handelte es sich bei der Beklagten um die Anbieterin von Luftbeförderungsverträgen. Des Weiteren ist sie Betreiberin eines Telemediendienstes, der unter der Internetadresse www.flygermania.de abgerufen werden kann. Über ihr Informationsblatt werden die Besucher auf ihrer Homepage über eventuelle Ansprüche aufgeklärt, die im Fall einer Verspätung, Annullierung oder Überbuchung entstehen können.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit die Ansicht vertreten, dass die Informationen für den Fluggast nicht verständlich und klar genug formuliert worden seien. Teilweise werde der Verbraucher auch auf falsche Art und Weise über seine berechtigten Ansprüche aufgeklärt. So fehle beispielsweise im Hinblick auf die Informationsangabe bei einer Überbuchung der Hinweis, dass der Gast nicht nur den Flugpreis erstattet verlangen kann, sondern darüber hinaus auch berechtigt sei, eine Rückbeförderung zum Startpunkt seiner Reise einzufordern.

Darüber hinaus seien auch die Leistungen für die Betreuung bei einer Überbuchung nicht korrekt dargestellt, insbesondere wenn auf die notfalls vorzunehmende Hotelunterbringung eingegangen wird. Die Darstellung sei auch im Rahmen von Verspätungen lückenhaft dargestellt, da die Beklagte es versäumt habe, auf den Anspruch der Zahlung einer Ausgleichssumme hinzuweisen.

Am 13. Januar 2015 wurde die Beklagte von dem Kläger abgemahnt. Daraufhin gab sie eine Unterlassungserklärung ab.

Im Ergebnis gab das Landgericht Berlin der Klage statt. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergebe sich aus §§ 1, 2, 3 Abs.1 Nr. 1, 4 UKIaG, § 8 Abs.3 Ziff. 3 UWG. Die Informationspflicht der Luftfahrtunternehmen über die Rechte der Fluggäste ergebe sich aus Art. 14 Fluggastrechte-VO. Vorliegend gehe es um die Informationen, die die Beklagte über ihr Informationsblatt auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Das Informationsblatt betreffe gerade auch die Rechte der Fluggäste, die durch die Verordnung geregelt werden sollen. Dementsprechend sei die Beklagte dazu verpflichtet, eine fehlerfreie Aufklärung zu erstellen.

Das Landgericht Berlin kam zu dem Entschluss, dass die Fluggäste von der Beklagten nicht ausreichend über ihre Ansprüche bei großen Verspätungen oder bei Überbuchungen informiert worden sind. Nach Art. 8 Fluggastrechte-VO habe der Fluggast bei einer Überbuchung einen rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung oder auf eine alternative Beförderung. Dabei setze sich der Erstattungsanspruch zum einen aus dem Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für den Flugschein und zum anderen aus dem Anspruch der Rückbeförderung zusammen. Die Beklagte habe es auf ihrer Website versäumt, den Kunden über den Anspruch auf Rückbeförderung hinreichend zu informieren. Weiterhin müsse die Beklagte im Sinne von Art 9 Fluggastrechte-VO die Fluggäste darauf hinweisen, dass im Falle einer Überbuchung ein Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel bestehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Fluggast mindestens eine Nacht am Abflugort überbrücken muss. Erfolge der Aufenthalt während der Nachtzeit, sei die Unterbringung auch nicht notfalls vorzunehmen. Mit dieser Formulierung werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die Unterbringung in einem Hotel lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Daher werde er zunächst versuchen, selbst eine angemessene Unterbringung zu finden. Andernfalls werde er die Nacht in der Regel auf dem Flughafengelände verbringen.

Entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs.1 Fluggastrechte-VO spreche die Rechtsprechung Betroffenen bereits bei größeren Verspätungen eine Ausgleichszahlung zu. Eine Annullierung müsse dementsprechend nicht vorliegen. Auch darüber hätte die Beklagte über ihr Informationsblatt aufklären müssen, unabhängig davon, ob es sich um Gesetzes- oder Richterrecht handelt.

LG Berlin, Urteil vom 08.10.2015, Az. 52 O 103/15


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