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Firma darf nicht mit Zusatz International verwenden

OLG Dresden, 14 U 46/10


Firma darf nicht mit Zusatz International verwenden

Wer in seiner Firmenbezeichnung den Bestandteil "International" verwendet, suggeriert potenziellen Kunden damit das Vorhandensein einer internationalen Organisation mit entsprechender wirtschaftlicher Stärke. Trifft das nicht zu, dann ist eine solche Firmierung irreführend und wettbewerbswidrig. So entschied das Oberlandesgericht Dresden in einer Berufungsverhandlung.

Streitparteien waren die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) und ein Autoglasbetrieb. Die Firma führte den Zusatz "International" in ihrem Namen. Ferner warb sie mit dem Slogan "Deutscher Meister der Autoglaser 2008". Beides hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend und forderte den Betrieb zur Unterlassung auf. Die Firma verweigerte eine entsprechende Erklärung.

Vor dem Landgericht Dresden argumentierte der Betrieb, der Zusatz "International" charakterisiere sein Angebot. Er biete seinen Kunden beim Autoglas nationale und internationale Fabrikate an, die auch in unterschiedliche Autotypen eingebaut werden. Zur Werbung als "Deutscher Meister der Autoglaser 2008" sah sich die Firma ebenfalls berechtigt, weil der Sieger dieses Wettbewerbs einer ihrer Mitarbeiter war. Die Teilnahme des Mitarbeiters habe die Firma aktiv gefördert und unterstützt. Die Firma unterlag allerdings vor dem Landgericht und ging in Berufung.

Vor dem Oberlandesgericht konnte sie sich erneut nicht durchsetzen. Das OLG bestätigte die Entscheidungsgründe des Landgerichts. Laut dem Gericht setzt ein Verbraucher bei einer freien Autoglaserei voraus, dass diese Firma internationale Fabrikate führt und in unterschiedliche Fahrzeugtypen einbaut. Er versteht es auch nicht als Hinweis auf die Sprachkenntnisse der Mitarbeiter. Den Zusatz "International" rechtfertigen diese Gründe daher nicht. Vielmehr schließt der Verbraucher auf ein wirtschaftlich bedeutendes Unternehmen mit wesentlicher Geschäftstätigkeit im Ausland.

Das entspricht aber nicht den Tatsachen und ist daher irreführend. Die Firma wickelt keine Geschäfte außerhalb des Bundesgebietes ab. Außerhalb ihres Firmensitzes bietet sie lediglich einen Reparaturservice für Steinschläge an, den sie auf Parkplätzen vor Discountern vertreibt. Daher hat sie laut dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht das Recht, einen solchen Namensbestandteil zu führen. Auch die Werbung mit der gewonnenen Meisterschaft muss die Firma unterlassen. Es handelte sich um einen Wettbewerb einzelner Personen. Die Leistung der Firma wurde nicht geprüft, die Förderung eines einzelnen Mitarbeiters ist unerheblich. Auch dieser Hinweis ist damit irreführend und wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht bestätigte daher die Unterlassungsansprüche der Wettbewerbszentrale sowie die geltend gemachten Abmahnkosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2010, Aktenzeichen: 14 U 46/10.


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