Filial-Anschrift ist in Print-Anzeige nicht ausreichend
Banken müssen, wenn sie für Kapitalanlagen werben, zwingend ihre vollständige Identität offenlegen. Das bedeutet, dass in einer Werbeanzeige die vollständige Firmierung inklusiver aller Rechtsformzusätze ebenso wie die Anschrift der Bank stehen muss. Die Anschrift einer Bankfiliale plus E-Mail-Adresse genügen nicht. Das entschied das Hamburger Landgericht per Urteil vom 26.04.2016.
Zum Sachverhalt
Geklagt hatte ein Verein, der satzungsgemäß über die Einhaltung von Wettbewerbsregeln wacht. Die Beklagte war eine Geschäftsbank, die laut Klageschrift in ihrer Werbung Informationspflichten verletzt haben soll, die der § 5a Absatz 3 Nr. 2 UWG vorschreibt. Sie hatte eine Kapitalanlage beworben und in ihrer Werbung ihre Identität und ihre Anschrift nur ungenügend angegeben. Es fehlten wesentliche Angaben, die für den Kaufentschluss eines Verbrauchers entscheidend sind. Das LG Hamburg urteilte im Sinne des Klägers, es bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Die Bank hatte sich in der Werbung nur mit dem Kürzel "H. B." vorgestellt. Das genügte dem Kläger und dem Gericht nicht, weil dieses Kürzel nicht ausreicht, um bei einer Auseinandersetzung schnell und unkompliziert den juristischen Gegner zu ermitteln. Stattdessen müssten Verbraucher selbst Nachforschungen betreiben, um die Identität ihres Vertragspartners herauszufinden. Vor allem die Listung einer Filiale und nicht der Hauptanschrift in der Werbung wurde bemängelt. In der beanstandeten Werbung hatte die beklagte Geschäftsbank in der Berliner Zeitung (November 2015) eine Kapitalanlage "S. B." beworben, die bei einer dreijährigen Laufzeit für mindestens 500 Euro Einlage den Zinssatz von 1,15 % garantierte. In der Werbeanzeige wurde nur eine Bankfiliale plus E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben. Das hatte der Kläger abgemahnt, da das Angebot hinreichend konkret sei, die Anschrift aber nicht genüge. Die abgemahnte Bankfiliale verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, daraufhin kam es zur Klage.
Argumentation und Entscheidungsgründe
Die beklagte Bank hatte argumentiert, dass ihr Werbeangebot noch nicht die vollständigen Forderungen des § 5a UWG erfülle. Es würden in der Anzeige wesentliche Fakten fehlen, die für einen Kaufentschluss essenziell seien. Daher habe sie nicht die angemahnten Informationspflichten erfüllen müssen. Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise würden nach Auffassung der Bank wissen, dass sie beispielsweise bei einer höheren Einlage auch höhere Zinsen erhalten könnten. Zudem fehlten in der Werbung Angaben zum Zeitablauf der Anlage, zu Kontoführungsgebühren und etwaigen Kündigungsmöglichkeiten. Aus diesen Gründen handele es sich nicht um ein vollständiges Angebot, das die komplette Anschrift der Bank erzwinge. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern hielt die Klage in der Sache für begründet. Es liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 3 Absatz 2 UWG vor, denn die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde durch die unzureichende Kennzeichnung der Werbung beeinträchtigt. Die fehlenden Informationen seien aber im konkreten Fall wesentlich. Beanstandet wurde unter anderem die Beschränkung des Kommunikationsmittels auf eine E-Mail-Adresse. Auch sei das Angebot konkret genug für eine Kaufentscheidung, da es Hinweise auf Leistungsmerkmale und Preise enthalte. Der durchschnittliche Verbraucher könne das Geschäft daraufhin abschließen. Daraus ergibt sich zwingend die Informationspflicht nach § 5a UWG über die Identität inklusive vollständiger Anschrift des werbenden Unternehmens. Die Regelung des deutschen UWG (unlauterer Wettbewerb) dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie (2005/29/EG), die unlautere Geschäftspraktiken unterbinden soll. Sie ist nach Artikel 7 Absatz 4 der UGP Richtlinie so auszulegen, dass eine Irreführung von Verbrauchern durch Unterlassen nicht möglich ist. Dieses Unterlassen sei aber im vorliegenden Fall durch das Vorenthalten der vollständigen Anschrift der Hauptgeschäftsstelle geschehen. Auch stelle die dargestellte Werbung nach europäischer Rechtsauffassung durchaus eine "Aufforderung zum Kauf" dar. So eine Aufforderung sei durch jegliche Kommunikation eines Unternehmens über angebotene Waren oder Dienstleistungen gegeben. Daher war die Klage zulässig, der Kläger erhielt Recht.
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2016, Az. 416 HKO 169/15