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Fehlender Verfügungsanspruch bei Zuwarten von mehr als einem Monat

OLG Celle, B. v. 20.01.14, Az.: 13 W 100/13


Fehlender Verfügungsanspruch bei Zuwarten von mehr als einem Monat

Mit einstweiliger Verfügung will die Antragstellerin Unterlassung bestimmter Bewertungen auf dem Portal der Antragsgegnerin. 

Vor Übernahme des Portals durch die Antragsgegnerin erreichte die eine Bewertung von fünf Punkten im Schnitt bei 29 Einträgen. Nach der Übernahme durch die Antragsgegnerin lag die durchschnittliche Bewertung bei drei Punkten. 

Durch Umstellung auf eine automatisierte Software würde die Mehrzahl der Einträge als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft. Die bei Aufruf der Seite sichtbaren Einstufungen ergäben eine Bewertung von einem Stern bzw. fünf Sternen, aus denen der Durchschnitt drei Sterne gebildet worden sei. Das teilte die Antragsgegnerin auf Anfrage der Antragstellerin mit. 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin wurde vom Landgericht Lüneburg am 05.12.13 per Beschluss zurückgewiesen. Die Bewertungen stellten keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Von einer Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit könne ebenfalls nicht die Rede sein. Es fehle damit der Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin verlange von der Antragsgegnerin einen Umbau der Internetbewertungen und damit eine Leistung. Für die Zuerkennung eines Verfügungsgrundes fehle es zudem an der Existenzgefährdung der Antragstellerin.

Der sofortigen Beschwerde hatte das LG nicht abgeholfen.

Das OLG Celle wies die sofortige Beschwerde auf Vorlage des LG zurück.

Es könne offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Verfügungsgrund zustehe. Sie habe keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vermutung für die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung sei hier widerlegt, da die Antragstellerin erst nach mehr als einem Monat den Antrag beim LG gestellt habe. Das OLG nimmt diese Zeitspanne als Maßstab für ein Tätigwerden des Verletzten an. 

Umstände des Einzelfalls, die eine längere Frist rechtfertigten, seien hier nicht ersichtlich. 

Aus den vorliegenden Mails sei die Kenntnis von den veränderten Bewertungen am 22.10.2013 abzulesen. Die Fristsetzung im Anwaltschreiben zum 31.10.13 zur Entfernung der kritisierten Einstufungen wurde verbunden mit der Ankündigung der gerichtlichen Geltendmachung. Auf das nach fehlender Reaktion der Antragsgegnerin zugeleitete zusätzliche Schreiben mit Frist zum 5.11.2013 wurde mit Mail vom 08.11.13 reagiert und die Forderung ausdrücklich zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung ist dann am 5.12.13 beantragt worden. 

Es seien keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen worden, die das seit der Verletzungshandlung über einen Monat andauernde Zuwarten der Antragstellerin erklären könnte. Die Antragsgegnerin habe nicht reagiert bzw. sogar ausdrücklich abgelehnt. Die vorgetragene weitere telefonische Kontaktaufnahme sei angesichts dieses Verhaltens keine plausible Vorgehensweise. Zudem sei die Angelegenheit weder schwierig noch besonders komplex, sodass die Antragsschrift dann zügig hätte eingereicht werden können. Der Inhalt des dann vorgelegten Schriftsatzes bestätige diese Wertung.

Das weiter vorgetragene Argument, man habe eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abwarten wollen, sei nicht durch Darlegung einer wirtschaftlichen Notlage glaubhaft gemacht worden. Das sei bei einer Inhaberin zweier Läden auch nicht plausibel. Die Vermutung der Eilbedürftigkeit werde zuletzt auch durch das Vorbringen der Antragstellerin widerlegt, dass sie die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht auf sich nehmen wollte. 

Weitere bürgerlich-rechtliche Ansprüche außerhalb der wettbewerbsrechtlichen Dringlichkeitsvermutung seien nicht ersichtlich. Das OLG Celle wies die sofortige Beschwerde zurück.

OLG Celle, B. v. 20.01.14, Az.: 13 W 100/13


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