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Fehlende Rechtsformangabe keine unlautere Geschäftspraxis


Fehlende Rechtsformangabe keine unlautere Geschäftspraxis

AG, GmbH, KG: Es gibt viele unterschiedliche Rechtsformen, in denen Unternehmer in Deutschland firmieren können. So wichtig diese Unterscheidung für die Steuerbehörde und - im Falle von Regressansprüchen - auch für andere Adressaten sein kann, für Verbraucher ist sie nicht entscheidend. So zumindest argumentierte das Oberlandesgericht Köln, als es die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen einen Marktteilnehmer abwies, der seine Rechtsform nicht ordnungsgemäß angegeben hatte.

Rechtsform oder Rechtsverstoß? Wettbewerbsverband hält fehlende Angabe für rechtswidrig

Der Beklagte war Einzelhändler im Bereich von Elektro- und Elektronikgeräten. In einem Zeitungsinserat vom 14. September 2011 machte der Beklagte auf sich und seine Leistungen aufmerksam. Zwar gab er den Namen seines Unternehmens ordnungsgemäß an, sodass keine Zweifel an seiner Identität bestehen konnten. Allerdings vergaß er, die Rechtsform seines Unternehmens zu nennen. Dieser Umstand veranlasste nun einen Wettbewerbsverband, gegen den Elektroeinzelhändler vorzugehen. Selbst der Umstand, dass ihm das Landgericht Köln nicht recht gab, war für den Wettbewerbsverband nicht Grund genug, von seiner Bewertung der Sachlage abzurücken. In dem Fehlen der Rechtsform sieht er einen groben Rechtsverstoß, den es zu ahnden gilt. So zog der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln in der Hoffnung, hier Recht zu erfahren.

Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten setzt unlautere Geschäftsführung voraus

Doch selbst das Oberlandesgericht Köln enttäuschte ihn. Für einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbandes gegen den beklagten Elektroeinzelhändler ist zunächst einmal ein Rechtsverstoß von diesem erforderlich, der dazu geeignet ist, die Rechte anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Dabei kommt nach Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts allenfalls der Paragraf 5a UWG infrage: unzulässige Irreführung durch Unterlassen. Der zweite Absatz dieser Norm bestimmt, dass unlauter - und damit unzulässig - handelt, "wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (...) dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die (...) wesentlich ist". Was eine wesentliche Information ist, konkretisiert der dritte Absatz derselben Norm: "(...) die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt". 

Oberlandesgerichts Köln: Angabe zur Rechtsform ist entbehrlich, solange keine Zweifel an Identität des Unternehmers bestehen

Nun stellte sich die Frage, ob der Rechtsformzusatz allein eine solche wesentliche Information darstellt. Nein, sagt das Oberlandesgericht Köln. Entscheidend sei für den Verbraucher nicht etwa die Rechtsform, sondern die Identität des Unternehmers - und die diesbezüglichen Angaben seien nicht zu beanstanden. Davon, dass der Beklagte durch die fehlende Angabe zu seiner Rechtsform versuchte habe, seine Identität zu verschleiern und somit Kontaktaufnahmen durch Kunden zu vermeiden bzw. zumindest zu erschweren, konnte das Oberlandesgericht Köln nicht überzeugt werden. Mit dieser Urteilbegründung wiesen die Richter die Berufung des Klägers gegen das ähnlich lautende Urteil der Vorinstanz - des Landgerichts Köln - ab und verurteilten den Kläger dazu, die weiteren Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Auch wenn die Chancen auf Erfolg als eher gering eingeschätzt werden, ließ das Oberlandesgericht weitere Rechtsmittel (Revision) gegen sein Urteil zu.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 7.9.2012, Aktenzeichen 6 U 86/12


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