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Fehlende Kennzeichnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014, Az. I-20 U 188/13


Fehlende Kennzeichnungen nach dem Produktsicherheitsgesetz

In der Bundesrepublik Deutschland stellt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) recht umfangreiche Vorgaben, welche die Sicherheit hergestellter Güter gewährleisten sollen. Das Gesetz wird durch einige vom zuständigen Bundesministerium herausgegebene Verordnungen ergänzt und richtet sich vorrangig an Produkthersteller. Denn nur diese verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um die Produktsicherheit entsprechend den Vorgaben des ProdSG zu gewährleisten. Neben dem Hersteller werden (sozusagen sekundär) auch ein vom Hersteller Bevollmächtigter sowie der Einführer eines neuen Produkts angesprochen. Denn diese verfügen nach Ansicht des Gesetzgebers ebenfalls über hinreichende Kenntnisse über das hergestellte Gut. Allerdings sind die sie treffenden Sicherungspflichten weniger Umfangreich als die des Herstellers als primären Adressaten.

Ein Händler, dessen Tätigkeit üblicherweise auf An- und Verkauf eines Produkts beschränkt bleibt, wird durch das ProdSG nicht unmittelbar angesprochen. Ihn treffen damit bloß sogenannte Unterschutzpflichten. Diese sind bei der Abgabe eines Produkts an Dritte einschlägig und können deshalb auch vom Händler erfüllt werden. Über die Reichweite der Pflichten, die das ProdSG an einen Händler stellt, hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im hier besprochenen Urteil zu entscheiden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass Unterschutzpflichten auch in Bereiche reichen, für die der einzelne Händler nicht alleinverantwortlich tätig wird. Im Fall wurde ein Händler dazu verurteilt es zu unterlassen Maschinen zu vertreiben für die nicht hinreichende Informationen bzw. Dokumente vorhanden waren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 02. 2014, Az. I – 20 U 188/13).

Sachverhalt
Der Beklagte vertrieb Staubabsaugungen über diverse Kanäle. Er selbst war nicht Hersteller der Geräte, sondern bezog die vertriebenen Geräte unmittelbar vom Hersteller. Die Tätigkeit des Beklagten beschränkte sich dabei auf den bloßen Handel der Geräte. Er selbst stellte sie nicht neu auf den Markt, war also insbesondere kein Einführer. Ein Konkurrent des Beklagten monierte den Verkauf der Staubabsaugungen wegen fehlender Kennzeichnungen. So waren neben anderen Dingen eine EU-Konformitätserklärung, die Angabe des Baujahrs der Maschine sowie eine allgemeine Beschreibung nicht vorhanden. Der Konkurrent mahnte den Beklagten deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Nachdem dies erfolglos blieb, legte er Klage beim zuständigen Landgericht ein und verlangte, den Beklagten zur Unterlassung sowie der Tragung der Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Nachdem das erstinstanzliche Urteil durch einen der Verfahrensbeteiligten mit einer Berufung angegriffen worden war, hatte das nun zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Im Verfahren machte der Beklagte geltend, er sei bloß Händler des Produkts. Mangels Herstellereigenschaft sei das ProdSG auf ihn nicht anwendbar. Die Verpflichtung, für eine angemessene Kennzeichnung und Dokumentation eines Produkts zu sorgen, treffe ihn mithin nicht.

MaschVO als Marktverhaltensnorm - Auszug aus den Gründen
Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht des Konkurrenten. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt es zu unterlassen, die Maschinen ohne ausreichende Kennzeichnung zu verkaufen.

In der Urteilsbegründung stellen die Oberlandesrichterinnen und Oberlandesrichter zunächst fest, dass die von der Beklagten vertriebenen Staubabsaugungen unter den Maschinenbegriff der Maschinenverordnung (MaschVO) fallen. Diese konkretisiert das ProdSG in Bezug auf die Sicherheit von Maschinen. Aus ihr folgt das Gebot, Maschinen hinreichend zu dokumentieren. Die hier fehlenden Dokumente werden von der MaschVO gefordert.

Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei Kennzeichnungspflichten, wie sie die MaschVO enthält, um Normen die auch dem Schutz von Verbrauchern dienen sollen. Sie seien deshalb als Marktverhaltensregelungen anzusehen, weswegen ein Verstoß Anknüpfungspunkt für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Konkurrenten sein könne.

Da sich das Wettbewerbsrecht direkt an die Händler wende und nicht nur – wie das ProdSG – an Hersteller, Einführer und Bevollmächtigte, könne der Einwand des Beklagten, er sei kein Hersteller, nicht durchgreifen. Über die Einstufung als Marktverhaltensregelung sei die MaschVO auch für den Händler zu beachten gewesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 08. 2014, Az. I - 2 U 33/14


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