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Fehlende Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG nicht abmahnbar

OLG Düsseldorf I-15 U 69/14


Fehlende Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG nicht abmahnbar

Nicht jeder Verstoß gegen eine Wettbewerbsvorschrift rechtfertigt eine Abmahnung. Entscheidend ist, ob Mitbewerbern oder Verbrauchern durch die Zuwiderhandlung ein Nachteil entsteht. In diesem Sinne urteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) am 08. Mai 2014 (Az. I-15 U 69/14) und wies damit die Berufung eines Verfügungsklägers zurück, der einem Verkäuferin von Kopfhörern den Vertrieb wegen fehlender Herstellerkennzeichnung untersagen lassen wollte. In der Vorinstanz hatte bereits das Landgericht Duisburg (LG) mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (Az. 21 O 105/13) die Klage abgewiesen.

Laut Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) sind gemäß § 7 (Kennzeichnung) nach dem 13. August 2005 in EU-Ländern vertriebene Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft auf eine Weise zu kennzeichnen, dass ihr Produzent eindeutig identifiziert werden kann.

Die Beklagte hatte mit Kopfhörern gehandelt, die nicht über die vorgeschriebene dauerhafte Herstellerkennzeichnung verfügten. Die Artikel wurden sowohl separat als auch im Bundle vertrieben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 7 S. 1 des ElektroG und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, um den Verkauf der beanstandeten Kopfhörer zu unterbinden. Nachdem der Kläger mit seinem Antrag beim LG Duisburg gescheitert war, ging er vor dem Düsseldorfer OLG in Berufung.

Für das OLG handelte es sich bei diesem Fall jedoch lediglich um einen Bagatellverstoß, der für Mitbewerber und Verbraucher keine relevanten Nachteile mit sich brachte. Viel wichtiger als das Nichtvorhandensein der dauerhaften Herstellerkennzeichnung war für das Gericht die Frage, ob die Beklagte ihrer Registrierungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG nachgekommen war, ehe sie begann ihre Kopfhörer zu vertreiben. Denn der Umfang der Abholverpflichtung für Altgeräte und die Höhe der eigenen Entsorgungskosten richten sich nach den im Registrierungsantrag gemachten Angaben, die der zuständigen Behörde vorliegen.

Eine fehlende Registrierung der Beklagten war für das Düsseldorfer OLG jedoch nicht erwiesen, da der Kläger diesen Vorwurf in keinem Fall glaubhaft machen konnte. Im Gegensatz dazu hatte die Beklagte schon in der ersten Instanz eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der vorhandenen Registrierung vorgelegt. Demnach hat für die Mitbewerber der Beklagten nach Auffassung des Gerichts kein Wettbewerbsnachteil hinsichtlich der Entsorgungskosten bestanden, womit der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ohne Folgen geblieben ist. Wie das OLG weiterhin ausführte, waren durch die fehlende Kennzeichnung auch keine Rechte von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt worden.

Da der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts keine Verletzung einer Marktverhaltensregel zur Last gelegt werden konnte, hatten demnach weder Mitbewerber noch Verbraucher durch die fehlende Kennzeichnung irgendwelche Nachteile hinnehmen müssen. Somit sah das OLG Düsseldorf keinen Grund, den Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Beklagte, den Handel von Kopfhörern, die nicht über eine dauerhafte Herstellerkennzeichnung verfügen zu unterlassen, anzuerkennen. Es erkannte stattdessen darauf, dass das LG Duisburg die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Demnach war die Klage auch in der Berufungsinstanz kostenpflichtig abzuweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014, Az. I-15 U 69/14

Gegenläufige Entscheidungen:

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13
OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14


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