Fehlende Grundpreisangabe bei Joghurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2016 entschieden, dass ein fehlender Grundpreis bei einem Joghurtprodukt auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt aus Joghurt und einer weiteren Komponente wie etwa Schokoflocken besteht, die in der Verpackung voneinander getrennt sind und erst noch vermengt werden müssen.
Hintergrund ist eine Abmahnung, die ein anerkannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einem Handelsunternehmen im Lebensmitteleinzelhandel zukommen ließ. Das Unternehmen hatte in einem Prospekt für ein Joghurtprodukt geworben, ohne dabei eine Grundpreisangabe abzudrucken. Der Verband sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und forderte die Unterlassung. Konkret war er dem Unternehmen vor, entgegen § 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung (PAngV) den vorgeschriebenen Grundpreis je Mengeneinheit nicht angegeben zu haben. Um die Problematik in diesem Fall vollkommen verstehen zu können, ist es wichtig, die besondere Verpackung des Joghurtprodukts zu kennen. Sie besteht nämlich aus zwei voneinander getrennten Kammern. In der größeren Kammer befindet sich das Joghurt, in der deutlich kleineren Kammer jeweils eine bestimmte Beimischung wie etwa Schokoflocken oder eine Fruchtzubereitung. Joghurt und Beimischung müssen folglich vor dem Genuss erst miteinander vermengt werden.
In der Verpackung ist denn auch der Grund zusehen, warum das Handelsunternehmen die Abmahnung nicht akzeptieren wollte und sich auf die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV berief. Seiner Ansicht handle es sich bei dem beworbenen Joghurtprodukt um eine Kombination, die aus dem Joghurt des Produzenten A und Schokoflocken des Produzenten B bestehe, die in der Verpackung voneinander getrennt seien. Die Verpackung der Erzeugnisse sei außerdem in der Werbung so dargestellt worden, dass deutlich zu erkennen gewesen sei, dass die Schale aus zwei voneinander getrennten Kammern bestehe, die nur oben mit einer gemeinsam zu öffnenden Folie verbunden seien. Durch diese Kombination, so das Unternehmen, sei ein Preisvergleich anhand des Grundpreises der unterschiedliche Produkte, Joghurt A einerseits und Schokoflocken bzw. -riegel B andererseits nicht möglich. Es komme folglich auch nicht auf einen Preisvergleich zu einer willkürlich vom Kläger geschaffenen Produktgruppe an, soweit dieser die Auffassung vertreten habe, dass es dabei um einen Preisvergleich von Joghurt-Mischprodukten gehe.
Das OLG in Frankfurt am Main wollte dieser Argumentation des beklagten Unternehmens in seinem Beschluss allerdings nicht folgen. Zuvor hatte bereits das Landgericht Fulda eindeutig geurteilt, dass das die bemängelte Werbemaßnahme der Beklagten eine unlautere geschäftliche Handlung darstelle, weil sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handele, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Werbemaßnahme der Beklagten stelle den Fuldaer Richtern zufolge einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV dar, weil die Beklagte den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) nicht angegeben habe. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liege insoweit nicht vor. Zwar sei der Beklagten grundsätzlich zuzugestehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen formal vom Wortlaut her erfüllt seien, weil eben der Joghurt in der einen Kammer und die Schokostückchen in der anderen Kammer für sich genommen verschiedenartige Erzeugnisse darstellten, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht miteinander vermengt seien. Allerdings sei § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Berücksichtigt werden müssten dabei die Zielsetzung sowie Sinn und Zweck der PAngV, der darin bestehe, dem Verbraucher auf einfache Weise die Möglichkeit zu bieten, die Preise von Erzeugnissen beurteilen und miteinander vergleichen zu können. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht möglich gewesen. Auf dem Markt gebe es schließlich eine Flut von Joghurtprodukten, die eine separate Kammer enthielten, aus der weitere Zutaten in den Joghurt geschüttet und untergerührt werden könnten. Das OLG folgte dieser engen Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV und wies die Berufung ab.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Juli 2016, Az. 14 U 87/15