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„FCK CPS“-Anstecker stellt keine Beleidigung dar

„FCK CPS“-Anstecker stellt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Beleidigung dar


„FCK CPS“-Anstecker stellt keine Beleidigung dar

Im Februar 2015 sorgten die Richter der 3. Kammer des Ersten Bundesverfassungsgerichts-Senats mit einer Entscheidung, bei der es um eine Abwägung im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und (Polizisten-)Beleidigung ging, für bundesweites Medieninteresse.

Im Sommer 2013 war es im niedersächsischen Weserbergland-Städtchen Bückeburg zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten des dortigen Polizeikommissariats und einer 18-jährigen Bückeburger Einwohnerin gekommen. Die junge Frau trug ein T-Shirt mit der Aufschrift „FCK CPS“. Dieses kryptische Kürzel dürfte den meisten Bürgern nicht geläufig sein und möglicherweise spontan einem bekannten Fußballclub aus Kaiserlautern zugeordnet werden. Tatsächlich bedeutet „FCK CPS“ das offensichtlich gegen Polizisten gerichtete Statement „fuck cops“. Den mit diesem Statement konfrontierten Bückeburger Polizisten war das Kürzel bekannt. Sie forderten die 18-jährige auf, sich umgehend zum Umziehen nach Hause zu begeben und das T-Shirt in Zukunft nicht mehr in der Öffentlichkeit zu zeigen. Ansonsten müsse sie mit einem Strafverfahren wegen Beleidigung rechnen. Einige Wochen später, im Juli 2013, begegneten die beiden Polizisten wieder der 18-jährigen, die diesmal einen Button mit der Aufschrift „FCK CPS“ trug. Sie weigerte sich, den Button abzunehmen. Die Polizisten stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung und gaben an, durch den Schriftzug von der 18-jährigen persönlich in ihrer Ehre verletzt worden zu sein.

Die 18-jährige wurde als Heranwachsende eingestuft und daher vor dem Jugendgericht am Amtsgericht Bückeburg angeklagt. Der mit der Sache befasste Jugendrichter sah den Beleidigungstatbestand als erfüllt an. Insbesondere stellte er darauf ab, dass sich das von der Angeklagten getragene Kürzel „FCK CPS“ unter Berücksichtigung der früheren Polizei-Kontrolle und Ermahnung gegen den überschaubaren Personenkreis der etwa 25 uniformierten Beamten des Bückeburger Polizeikommissariats gerichtet habe. Damit sei die Äußerung genügend individualisierend gewesen, um den Tatbestand der persönlichen Herabwürdigung durch die die Polizei im Allgemeinen betreffende Sammelbezeichnung „Cops“ („CPS“) zu erfüllen. Der Richter verurteilte die Angeklagte am 07.11.2013 unter Einbeziehung eines weiteren in Tatmehrheit begangenen Delikts, 15 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Eine von der Verurteilten angestrebte Revision verwarf das OLG Celle durch Beschluss vom 11.03.2014 als unbegründet.

Daraufhin erhob die Verurteilte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie führte an, dass ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) durch die vorangegangenen Gerichtsentscheidungen verletzt worden sei. Dieser Ansicht schlossen sich die Karlsruher Richter am 26.05.2015 nicht an und verwiesen die Beleidigungssache zur erneuten Verhandlung an das Bückeburger Amtsgericht zurück. Außerdem wurde der niedersächsischen Staatskasse auferlegt, die Kosten für die anwaltliche Betreuung der Beschwerdeführerin in Höhe von 25.000,- EUR zu tragen.

Die Richter stellten fest, dass die durch das Tragen des Buttons gemachte Äußerung „FCK CPS“ unbeachtlich ihrer Begründetheit oder Rationalität eine von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung dargestellt habe. Es sollte eine allgemeine Ablehnung der Institution „Polizei“ und das Bedürfnis, sich von dieser Institution abzugrenzen, zum Ausdruck gebracht werden. Auch Grundrechte, so betonten die Karlsruher Richter, werden nicht vorbehaltlos gewährt. So unterliegt das Grundrecht auf Meinungsfreiheit unter anderem der Einschränkung, nicht die persönliche Ehre Dritter verletzen zu dürfen (Art. 5 II GG). In diesem Fall war von den Vorinstanzen eine den Tatbestand des § 185 StGB (Beleidigung) erfüllende persönliche Verunglimpfung der Bückeburger Polizisten als gegeben angesehen worden. Das Bundesverfassungsgericht war bei der Würdigung des Falles anders als die Vorinstanzen aber zu dem Schluss gekommen, das keine Beleidigung vorgelegen habe. Zwar könne eine allgemeine Sammelbezeichnung wie „Cops“ tatsächlich die Ehre der Mitglieder eines Kollektivs betreffen, soweit dieses Kollektiv hinreichend durch die Meinungsäußerung bezeichnet worden sei. Gerade an diesem Erfordernis habe es aber in diesem Fall gemangelt. Das Tragen des Buttons durch die Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig als gezielt auf das überschaubare Kollektiv „Bückeburger Polizisten“ gerichtete Äußerung gewertet werden.

BVerfG, Beschluss v. 26.02.2015, Az. 1 BvR 1036/14


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