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Faxsendebericht als Zugangsnachweis

BGH, IV ZR 163/13


Faxsendebericht als Zugangsnachweis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.02.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 163/13 entschieden, dass der "OK-Vermerk" in einem Fax-Sendebericht zumindest belegt, dass eine Verbindung mit der genannten Nummer zustande gekommen ist. Der Empfänger könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs zurückziehen, sondern habe im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Angaben zu seinem Faxgerät zu machen sowie dazu, ob die Verbindung gespeichert wird, ob und wie ein Empfangsjournal geführt werde.

Dieses müsse er gegebenenfalls vorlegen. Anhand dieser Angaben könne die Beweiskraft des "OK-Vermerks" gewürdigt werden.

Damit hob der BGH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Geklagt hatte ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen den insolventen Beklagten wegen Zahlung rückständiger Prämien aus einem Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag. Versicherungsnehmer war der Beklagte. Seine Kinder und die (getrennt lebende) Ehefrau waren zunächst mit versichert, später alleinige Versicherte des Vertrages.

Der Beklagte macht geltend, dass er den Vertrag bezüglich seiner Frau und seinen Kindern per Telefax gekündigt habe. Auch seine Ehefrau habe nochmals eine Kündigung per Fax übersandt. Die Familienmitglieder seien nunmehr anderweitig versichert.

Der Kläger bestreitet den Erhalt dieser Schreiben und legt Faxeingangsjournalen vor. 

Streitig war außerdem, ob dem Beklagten Mitteilungen über Beitragserhöhungen zugegangen sind.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das Berufungsgericht gab dem Kläger nur teilweise Recht. Mit der Revision zum BGH schließlich hat der Beklagte Erfolg. 

Nach Ansicht des BGH habe das Berufungsgericht die Beendigung des Vertrags durch die Telefaxschreiben zu Unrecht verneint. Den Zugang der Schreiben hätte das Gericht nicht ohne Weiteres verneinen dürfen.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, die "OK-Vermerke" in Sendeberichten als Indiz anzusehen. Allerdings werde diese Rechtsprechung durch Sachverständige im Bereich der Telekommunikationstechnik in Frage gestellt.

Ob diese Kritik berechtigt sei, könne hier offen bleiben, denn das Berufungsgericht habe unabhängig davon den Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt und habe sich über Beweisversuche des Beklagten hinweggesetzt, obgleich auf Grundlage der geltenden Rechtsprechung weitere Aufklärung geboten sei. 

So habe das Berufungsgericht zunächst nicht bedacht, dass der "OK-Vermerk" jedenfalls das Zustandekommen der Verbindung belegt. Daher könne der Empfänger nicht einfach bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben.

Vielmehr müsse er sich dazu äußern, welches Gerät er betreibe, ob es die Verbindung im Speicher vorhalte, ob und wie er ein Empfangsjournal führe.

Die Beweiskraft des "OK-Vermerks" sei im Anschluss daran und nicht vorher zu würdigen.

Zwar habe der Kläger Empfangsjournale vorgelegt; es lasse sich jedoch nicht erkennen, auf welche Telefaxanschlüsse sie sich beziehen. Es seien z.T. auch keine Absendernummern enthalten. Zumindest in einem Punkt gebe es eine auffällige Übereinstimmung mit den Behauptungen des Beklagten, denn das Journal des Klägers vom Datum X führt u.a. um 10:36 Uhr ein x-seitiges Telefax mit Sendedauer von n Sekunden ohne Absendernummer auf. Der Sendebericht des Beklagten vom gleichen Datum weise eine Uhrzeit 10:34 Uhr und eine Sendedauer von 17 Sekunden auf. Dies sei durchaus korrespondierend.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen IV ZR 163/13


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