Fantasiebezeichnungen für Weine bedürfen keiner Genehmigung
Das Verwaltungsgericht Trier entschied mit Urteil vom 01.02.2018, dass die Aufsichts- und Dienstleistungs-direktion nicht berechtigt sei, einem Winzer die Etikettierung seines Weines mit den Angaben "K.B." oder "Sankt Paul" bzw. "S.P." zu untersagen. Der Winzer dürfe diese Fantasiebezeichnungen für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedürfe. Die Bezeichnungen seien keine geografische Herkunftsangaben und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher auch nicht als solche verstanden. Die Verwendung der Fantasiebezeichnungen führe die Verbraucher auch nicht in die Irre.
Geografische Herkunftsangabe oder Fantasiebezeichnung?
Der Kläger baut in der Pfalz Wein an. Sein Weingut liegt unmittelbar an der französischen Grenze; einige seiner Weinberge befinden sich auf französischem Boden. Zuletzt im Jahr 2012 wurde ihm aufgrund Genehmigung gestattet, seine von den französischen Weinbergen stammenden Weine als Pfälzer Qualitätswein zu vermarkten. Dies tat der Kläger unter den Bezeichnungen „Kammerberg“ und „Sankt Paul“. Im Internet wies er darauf hin, dass die Weine von den gleichnamigen französischen Lagen stammten. Aufgrund unzulässiger geografischer Angaben und eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellte der Kläger die Vermarktung der Weine unter den genannten Bezeichnungen jedoch ein. 2017 fragte er beim Beklagten an, ob er die entsprechenden Weine unter den Bezeichnungen „K.B.“ sowie „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ vermarkten könne. Er führte aus, dass „Sankt Paul“ lediglich ein Heiligenname sei. Auf dem Rückenetikett werde zudem die genehmigte Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ aufgebracht. Der Beklagte führte in seiner Antwort aus, dass es sich seiner Meinung nach gerade nicht um Fantasiebezeichnungen handeln würde. Aufgrund der bereits erfolgten Außendarstellung der Weine durch den Kläger selbst sowie durch Dritte folge, dass es sich um Herkunftsangaben handelt. Der Kläger erhob daraufhin Klage. Er machte geltend, dass sich aus den beabsichtigten Bezeichnungen sowie der Etikettierung nichts ergebe, was auf die geographische Herkunft der Weine schließen ließe.
Klage als Feststellungsklage statthaft
Das Verwaltungsgericht Trier erachtete die Klage als Feststellungsklage statthaft. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse sei gegeben. Der Kläger wolle feststellen lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die vorgesehenen Bezeichnungen „K.B.“ sowie „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu untersagen. Auch sei die Klage nicht ausgeschlossen, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage gegen die im Jahr 2012 erteilte Genehmigung hätte verfolgen können. Denn die Feststellungsklage werde nur ausgeschlossen, wenn dadurch der Rechtsschutz des Klägers im gleichen Umfang und mit der gleichen Effektivität hätte erreicht werden können. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Weder konnte der Kläger aufgrund des Wortlautes noch der Systematik oder des Inhalts der ihm erteilten Genehmigung erkennen, dass es bei Fantasiebezeichnungen einer Genehmigung bedürfe. Auch habe der Beklagte die gestellte Anfrage zu den streitgegenständlichen Begriffen als „Auskunft“ beantwortet und nicht auf ein etwaiges Genehmigungserfordernis hingewiesen.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als zuständige Behörde
Nach Meinung des Gerichts sei der richtige Beklagte das Land Rheinland – Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Diese Behörde wäre aufgrund der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig. Danach treffe die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich seien. Sie könne insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken, wenn sie nicht den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Bezeichnungen keine geografischen Herkunftsangaben
Bei den durch den Kläger gewählten Bezeichnungen handele es sich nicht um geografischen Herkunftsbezeichnungen, entschied das Gericht. Denn ihnen fehle der notwendige Kontext. Der Name einer geografischen Einheit bestehe nämlich aus zwei Elementen: einem Namen und einer bestimmten geografischen Einheit, die sich auf den Namen beziehe. Namen seien einer Person, einem Gegenstand oder einer organisatorischen Einheit zugeordnete Informationen, die der Identifizierung und Individualisierung dienten. Die Namen der geografischen Einheiten, von denen die Weine stammen, sind „Kammerberg“ bzw. „Paulin“. Die Buchstabenkombinationen „K.B.“ und „S.P.“ bzw. der Namen „Sankt Paul“ dienen im Gegensatz dazu nicht der Bezeichnung dieser Parzellen. Zumindest bei isolierter Betrachtung sei auch nicht erkennbar, dass sich die Bezeichnungen auf die benannten Parzellen beziehen. Die Buchstaben-kombinationen seien zwar durchaus als Abkürzungen erkennbar. Für sich genommen sei aber nicht ersichtlich, für welche Worte die Abkürzungen stehen sollen. So könnte man auch eine Anlehnung an den Namen einer Person vermuten. Bei der Bezeichnung „Sankt Paul“ komme hinzu, dass sie dem Namen „Paulin“ auch in der Übersetzung aus dem Französischen nicht entspricht, denn das wäre „Saint Paul“.
Auch Etikettenangaben lassen keinen Rückschluss auf geografische Herkunftsangaben zu
Zwar könne der Verkehr einen Lagebezeichnung als geografischen Herkunftshinweis auffassen, so das Gericht weiter. Für das Verständnis der Angaben auf dem Etikett komme es aber hauptsächlich auf die mutmaßlichen Erwartungen eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung an. Vorliegend finde der Verbraucher auf dem Etikett lediglich eine allgemein gehaltene Beschreibung zur Qualität der Böden sowie Hinweise zur Herstellungsmethode. Diese ließen für sich genommen keine Rückschlüsse auf eine bestimmte geografische Einheit zu. Auch aus der ebenfalls vorhandenen Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ sei nicht erkennbar, dass die Weintrauben aus Frankreich stammen.
Keine Berücksichtigung von Informationen aus dem Internet
Es sei allein aufgrund der Inaugenscheinnahme der Ausstattung des Weines zu beurteilen, ob es sich um eine geografische Herkunftsangabe handele. Informationen zu den Weinen im Internet seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Kennzeichnungsvorschriften erfassen solche Informationen nicht, die dem Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung nicht unmittelbar zur Verfügung stünden. Der durchschnittliche Verbraucher werde ohne die zusätzlichen Informationen im Internet jedoch den Zusammenhang zwischen den Bezeichnungen und bestimmten geografischen Angaben nicht erkennen.
Bezeichnung als Fantasiename einzustufen
Das Gericht erachtete die Bezeichnungen als Fantasiebezeichnungen. Da sie nicht auf eine geografische Herkunft verweisen, bleibe ihre Bedeutung auf die Bezeichnung des Weines selbst beschränkt. Eine Fantasiebezeichnung sei grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht irreführend sei. Dies gelte insbesondere, wenn dem Kläger wie vorliegend eine Erlaubnis zur Verarbeitung von französischen Trauben erteilt worden sei. Zwar werde in der Genehmigung die Bezeichnung des Weines festgelegt. Diese Festlegung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die geografische Bezeichnung und schließe die Verwendung von Fantasiebezeichnungen nicht aus.
Fantasienamen sind nicht irreführend
Von den Fantasiebezeichnungen gehe auch keine Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers aus, befand das Verwaltungsgericht. Denn Fantasiebezeichnungen seien insbesondere keine Angaben, die geeignet seien, fälschlicherweise den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken. Zwar lassen die Fantasiebezeichnungen bei entsprechendem Hintergrundwissen erkennen, dass die damit bezeichneten Weine aus den Trauben bestimmter geografischer Einheiten stammen. Der Verbraucher werde jedoch nicht getäuscht, weil die Weine tatsächlich diesen Einheiten entstammen. Es gebe zwar im Inland zahlreiche Weinorte, die nach Heiligen benannt seien. Allerdings gebe es keinen Ort, der als „Sankt Paul“ bezeichnet werde. Soweit einige Heiligennamen auch als Lagenbezeichnung verwendet werden, genüge dies für sich genommen nicht für die Annahme, jeglicher Heiligenname erwecke automatisch den Eindruck einer geografischen Herkunftsbezeichnung. Denn der Bedeutungsgehalt eines Heiligennamens sei weiter als das.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig; eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 K 12306/17.TR