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Falsches Zitieren eines Paragrafen in einer Widerrufsbelehrung

Falsches Zitieren eines Paragrafen in einer Widerrufsbelehrung ist nicht rechtswidrig


Falsches Zitieren eines Paragrafen in einer Widerrufsbelehrung

Die Parteien vertreiben über ebay professionell Bekleidung. Die verwendete Widerrufbelehrung auf der ebay-Seite des Verfügungsbeklagten war nach Meinung der Verfügungsklägerin an zwei Stellen fehlerhaft und deshalb wettbewerbswidrig. Mit Anwaltschreiben mahnte die Verfügungsklägerin am 13.02.2013 dieses Verhalten ab. Der Verfügungsbeklagte wies den Vorwurf zurück. Deshalb beantragte die Verfügungsklägerin beim Landgericht (LG) Cottbus den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Sie monierte, dass in der verwendeten Belehrung falsch § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB als Verweisungsnorm für die Pflichten gemäß Art. 246 § 3 EGBGB zitiert wurde. Richtig hätte § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB genannt werden müssen. Außerdem enthalte die Belehrung über die Folgen eines Widerrufs die Wertersatzpflicht für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der gekauften Sache. Dies sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht zulässig. Die Verletzung von Informationspflichten könne nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Der Verfügungsbeklagte hält dagegen, dass die Abmahnungen der Verfügungklägerin lediglich dazu dienten, Einnahmen zu erzielen und deshalb rechtswidrig seien. Die versehentliche Angabe der inhaltsgleichen Vorgängernorm beeinträchtige nicht spürbar Konkurrenten. Außerdem werde der § 312 g BGB (statt vorher § 312 e BGB) mittlerweile in der Belehrung genannt. 

Die verwendete Widerrufsbelehrung weise auch zutreffend auf den Wertersatzanspruch hin. Das deutsche Recht sei inzwischen wegen der zitierten Entscheidung des EuGH geändert worden. Der notwendige Hinweis an den Verbraucher sei rechtskonform.

Das LG Cottbus wies den Antrag der Verfügungsklägerin zurück. Über die von ihr eingelegte Berufung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg endgültig zugunsten des Verfügungsbeklagten.

Allerdings hielt das Gericht die Abmahnpraxis der Verfügungsklägerin nicht für rechtsmissbräuchlich. Insgesamt 37 Abmahnungen gegen Mitbewerber innerhalb von zwei Jahren seien für sich genommen nicht sachfremd. Vorliegend müsse einer Verkäuferin von Bekleidungsartikeln über die eBay bei objektiver Betrachtung ein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zugebilligt werden. Anhaltspunkte für das ausschließliche Ziel der Gebührenerzielung seien weder feststellbar noch vom Verfügungsbeklagten vorgetragen worden. Die Wahl des Gerichtsstandes am Sitz der Prozessbevollmächtigten sei ebenfalls nachvollziehbar.

Die Anträge der Verfügungsklägerin halten die Richter aber für unbegründet. Weder das falsche Zitieren der Norm (§ 312 e BGB statt richtig § 312 g BGB) sei fehlerhaft noch die Belehrung über die Pflicht zum Wertersatz unvollständig. Das falsche Zitat beziehe sich auf eine Norm, die bis 2011 gültig war. Die Gesetzesänderung installierte einen Paragrafen (§ 312 g BGB), der am Gesetzesinhalt nichts änderte. Aus der falschen Benennung der Norm ergäbe sich keine inhaltliche Unrichtigkeit. Die richtige Zitierung von Paragrafen sei nicht Voraussetzung für eine korrekte Belehrung. Aus dem richtig angegebenen Art. 246 § 3 EGBGB sei überdies zuverlässig der richtige Verweis ablesbar.

Mit seinen Hinweisen zur Wertersatzpflicht halte sich der Verfügungsbeklagte an die gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht einmal die in der konkreten Belehrung gegebene Empfehlung erforderlich, die Sache nicht wie Eigentum zu gebrauchen und den Wert der Sache nicht zu beeinträchtigen. 

Die von der Verfügungsklägerin angeführte Entscheidung des EuGH lasse ausdrücklich Wertersatz bei übermäßiger Nutzung der Sache zu. Der Gesetzgeber habe auf diese Rechtsprechung mit einer Gesetzesänderung reagiert. Das OLG wies die Berufung zurück.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az.: 6 U 97/13


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