Falsche Materialangaben sind unzulässig
Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 28.10.2015 entschieden, dass aus Holz bestehende Klapptische für Balkone und Gärten unter Angabe der korrekten Holzsorte beworben werden müssen. Als Holzsorte „Bangkirai“ oder „Yellow Balau“ anzugeben, sei nicht zulässig, wenn der Klapptisch nicht aus Bangkirai oder Yellow Balau bestehe. Ein Händler kann sich nicht auf die Herstellerangaben berufen, ohne diese überprüft zu haben.
Damit hat das LG den Beklagten verurteilt, 178,50 € an den Kläger zu zahlen und die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen, insbesondere der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern des Vereins zählen auch Möbelhändler und Möbelhersteller.
Der Beklagte ist ein Möbelhändler aus E, der Möbel unter der Bezeichnung U bei der Internetplattform F anbietet. Im Juni 2013 hat der Beklagte einen Balkonklapptisch mit der Bezeichnung "Gartentisch Yellow Balau“ angeboten. Im Juli 2015 hat er einen solchen Tisch an die Firma B verkauft. Im Juni 2014 mahnte der Kläger den Beklagten wegen der Materialangabe des Klapptisches ab. Er forderte den Beklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Kläger behauptet, ein Gutachten habe ergeben, dass der Tisch nicht aus „Bangkirai“ bestehe, sondern aus „Canarium Kendong".
Der Kläger verlangt Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.
Der Beklagte ist der Ansicht, keine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, da er sich an den Angaben des Herstellers orientiert habe.
Die Klage hat jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Materialangabe „Bangkirai“ oder „Yellow Balau“ irreführend sei. Die Angabe erzeuge beim Käufer eine Vorstellung, die mit den Tatsachen nicht im Einklang stehe. Diese falsche Vorstellung sei jedoch relevant, da jedenfalls ein Teil des angesprochenen Käuferkreises wegen der Bezeichnung „Bangkirai“ oder „Yellow Balau“ davon ausgehe, der Klapptisch bestehe aus dieser Holzart.
Die Beweisaufnahme habe jedoch zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Tisch tatsächlich nicht aus der vorgeblichen Holzart bestehe. Die vorgebliche Holzart gehöre zur Gattung „Shorea“, während die Holzart des Tisches zur Gattung „Canarium, Kedongdong“ zähle.
Es bestehe kein begründeter Zweifel daran, dass der Zeuge eine Holzprobe des von ihm gekauften Tisches untersucht habe und es sich bei dem Material nicht um Bangkirai oder Yellow Balau handele. Die beiden Holzsorten seien zudem sehr unterschiedlich.
Die Zeugen seien glaubwürdig und hätten auch eine Holzprobe zur Akte gereicht.
Die Behauptung des Beklagten, es fehle an einer Unlauterkeit, weil er keine Sorgfaltspflicht verletzt habe, gehe ins Leere. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es trotz Irreführung an einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht fehle. Wer ein Produkt nicht hergestellt habe, aber mit Angaben werbe, habe die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Zumindest habe er sich zu informieren, woher der Hersteller das Wissen um das Produkt beziehe.
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015, 12 O 348 / 14