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Falsche Garantieangaben

Wettbewerbsverstöße durch falsche Garantieangaben


Falsche Garantieangaben

In folgendem Fall hatte sich das Gericht mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beschäftigen. 

Dem Streit ging folgender Sachverhalt voraus:

Antragsteller und Antragsgegner sind beide Geschäftsleute, die unter anderem auf der Internetplattform eBay Computer-Hardware an Endverbraucher verkaufen. Der Antragssteller richtet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner vor allem gegen dessen Aussagen bezüglich Garantien und Gewährleistungen, zudem auch gegen verschiedene Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners, die nach Ansicht des Antragstellers nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind. 

Folglich versucht der Antragsteller, einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner durchzusetzen. Da dies aufgrund der mehrfachen Auktionen mit wiederholten Rechtsverletzungen aus Sicht des Antragstellers als dringliche Angelegenheit angesehen wird, soll dieser Unterlassungsanspruch in Form einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Im Einzelnen richtet sich die einstweilige Verfügung gegen folgende Vorgehensweisen des Antragsgegners:

1. Der Antragsgegner bewarb verschiedene von ihm zum Verkauf angebotene Artikel mit Bezeichnungen, wie beispielsweise "Neu, 2 Jahre Garantie" oder "Top Neuware mit 2 Jahr Garantie". Zu den auf diese Art beworbenen Garantien machte der Antragsgegner jedoch keine weiteren, detaillierten Angaben. 

2. Der Antragsgegner bewarb zudem ein von ihm eingestelltes Produkt mit der Aussage, dass er auf dieses Produkt ein Jahr Gewährleistung gebe. Aus Sicht des Antragstellers sei diese Werbung jedoch unlauter, da die gesetzliche Frist für die Gewährleistung zwei Jahre betrage. 

3. Außerdem verwendete der Antragsgegner in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Regelungen, die der Antragsteller als rechtswidrig einstufte. 

So wollte der Antragsgegner regeln, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Annahme der Ware als akzeptiert gelten, sowie Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden müssten. Zudem regelte der Antragsgegner, dass seine Angebote freibleibend und unverbindlich sein sollten. Zuletzt traf er auch noch eine Regelung über den Gefahrübergang, wonach dieser bereits bei der Übergabe an das Transportunternehmen erfolgen sollte. 

Bezüglich dieser Punkt traf das Gericht folgende Entscheidungen:

1. Die bloße Aussage, eine Garantie von 2 Jahren zu geben reicht nicht aus. Bei einer solchen Aussage sind zusätzliche Angaben erforderlich, die den Verbraucher auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen. Zusätzlich sind die Voraussetzungen zu nennen, die erfüllt sein müssen, damit die Garantie in Anspruch genommen werden kann. 

2. Eine Gewährleistung von nur einem Jahr ist gesetzlich nicht zulässig. Beim Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf von einem Unternehmer an einen Endverbraucher, ist eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben. 

3. Eine Regelung, bei der Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Annahme der Ware akzeptiert werden, ist gesetzlich unwirksam. Die bloße Annahme der Ware kann nicht als Bestätigung angenommen werden. Eine schriftliche Bestätigung für Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor, eine solche Vereinbarung ist ebenfalls unwirksam. Gleiches gilt auch für die Vereinbarung über den Gefahrübergang. Zuletzt bleibt noch die Aussage des Antragsgegners, seine Angebote seien freibleibend und unverbindlich. Hierin sieht das Gericht eine überraschende Klausel, mit der nicht zu rechnen war. Diese Regelung ist damit ebenfalls unwirksam. 

Somit gab das Gericht dem Antragsteller in allen Punkten Recht und erließ eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen den Antragsgegner. 

LG Berlin, Einstweilige Verfügung vom 30.05.2007, Az. 52 O 254/07


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