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Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung einmal richtig, einmal falsch verlinkt


Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung

Durch Urteil vom 22.Juli 2010 hat das LG Paderborn entschieden, dass ein Unternehmer nicht gegen seine Belehrungspflicht verstößt, wenn die Verlinkung zu den Widerrufsbelehrungen vorübergehend gestört ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher auf einem anderen Weg von der Belehrung Kenntnis erlangen kann. Außerdem hat das Gericht geurteilt, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung einer bestellten Ware, die einen Warenwert von unter 40 EUR hat, nur dann selbst tragen muss, wenn die Kostenübernahme in dem Vertrag ausdrücklich geregelt wurde. Die vertragliche Regelung kann ohne Bedenken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden.

Bei dem Antragsteller handelte es sich um ein gewerblich tätiges Unternehmen, das über seinen Internetauftritt Schulzubehör, Rucksäcke, Ranzen oder Koffer angeboten hat. Bei der Antragsgegnerin handelte es sich um ein konkurrierendes Unternehmen. Sie verkaufte gleichartige Produkte einerseits über ihren eigenen Internetauftritt sowie über ihren eBay-Shop. Am 20. März 2010 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass sie gegen verschiedene wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Insbesondere habe sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Gegenstand ihrer Verträge gemacht. Ebenso sei der Hinweis, dass der Kunde die Versandkosten zu tragen habe, falls er die gelieferte Ware, die einen Warenwert von unter 40 € hat, an die Antragsgegnerin zurückschicken möchte, unzulässig. Da die Antragsgegnerin die beigelegte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hat, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dagegen hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie sehr wohl über das verpflichtende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB aufgeklärt habe. Zwar sei der Link, der zudem Widerrufsrecht geführt hatte, vorübergehend fehlerhaft gewesen. Ein zweiter Link, der sich unmittelbar über dem Angebot befunden hat, habe derweil einwandfrei funktioniert. Bezüglich der vom Verbraucher zu tragenden Versandgebühren für Bestellungen unter 40 € trägt sie vor, dass sie letztendlich nur den exakten Wortlaut der BGB-InfoV abgeschrieben habe.

Das LG Paderborn ist der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt, und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG sind Anträge insoweit dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich erscheinen, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Die Voraussetzungen liegen unter anderem dann vor, wenn der Antragsteller mit seinem Anspruch lediglich den Ersatz von Aufwendungen begehrt bzw. Kosten der Rechtsverfolgung erstattet bekommen möchte. Das LG Paderborn hat daher zunächst die Gründe geprüft, weswegen sich der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin gewandt hatte. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller zum sogenannten Vergeltungsschlag ausholt. Dieser Handlung liegt vor, wenn er seinerseits von der Antragsgegnerin zuvor abgemahnt wurde, wobei die Abmahnung berechtigt gewesen ist. In der Sache hat das Gericht sodann entschieden, dass die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB entsprochen haben. Es war dem Verbraucher möglich, die Widerrufsregelungen über den Reiter, der unmittelbar über dem Angebot angebracht gewesen ist, aufzurufen. Es war somit nicht schädlich, dass ein zweiter Link vorübergehend fehlerhaft gewesen ist. Denn letztendlich hatte der Verbraucher die Möglichkeit, sich über die Widerrufsregelungen zu informieren. Dementsprechend liegt in der Handlung der Antragsgegnerin auch keine Irreführung vor. Gemäß § 357 Abs. 2 S. 3, 1. Alternative BGB wäre die Antragsgegnerin zudem dazu berechtigt gewesen, dem Kunden die Versandkosten für zurückzusendende Produkte aufzuerlegen, insofern der Warenwert 40 € nicht überstiegen hätte. Voraussetzung dafür ist, dass die Kostenübernahme vertraglich vereinbart wurde. Dies hat die Antragsgegnerin jedoch versäumt. Generell ist es möglich, den Rückversand über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln. Dabei muss die vertragliche Vereinbarung separat getroffen werden. Sie darf insoweit nicht als Folge des wirksamen Widerrufs genannt werden. Dies hatte die Antragsgegnerin allerdings getan. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Verstoß jedoch nicht derart gewichtig, dass Mitbewerber dadurch in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. Die Klausel beinhaltet ausschließlich eine Benachteiligung des Kunden. Dieser wird sich daher unter Umständen nach einem anderen Anbieter erkundigen.

LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10 


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