Fahrzeugteile brauchen Prüfzeichen
Nach einem Urteil des OLG Hamm müssen zum Kauf angebotene Fahrzeugteile, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, über ein amtliches Prüfzeichen verfügen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Die Klägerin hatte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG i.V.m. §§ 22a StVZO, 23 StVG geltend gemacht, weil der beklagte Online-Händler LED-Nebelscheinwerfer ohne entsprechendes Prüfzeichen zum Verkauf angeboten hatte. Vor dem Landgericht Bochum obsiegte die Klägerin. Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung beim OLG Hamm ein. Er sah sich im Recht, weil er den Hinweis "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt. Eine Eintragung ist möglich, bleibt aber jedem selbst überlassen." veröffentlichte. Zudem gelte die Pflicht zur Kennzeichnung durch Prüfzeichen nur im Rahmen der StVZO, nicht aber außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. Ansonsten würde der Verkauf der Fahrzeugteile erheblich erschwert.
Die Kammer für Handelssachen wies die Berufung indes zurück.
Unlautere geschäftliche Handlung
Das OLG sieht in dem Feilbieten der Scheinwerfer ohne Prüfzeichen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 UWG.
Die LED-Birnen unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht gemäß § 22a Abs. 1 StVZO. Manche leiten - wie der Beklagte - aus dem Wortlaut "zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung" ab, dass es auf den subjektiven Verwendungszweck ankomme. Der Händler bezog mit seinem Hinweis den Verkauf der Scheinwerfer nicht auf den öffentlichen Straßenverkehr. Das spielt nach Ansicht des OLG jedoch keine Rolle. Für das Verbot des Feilbietens komme es nämlich nur auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an (so vor Kurzem auch OLG Hamm 4 W 72/12 und bereits früher OLG Schleswig 1 Ws 281/87).
Die Formulierung "zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung" stehe dem nicht entgegen, sondern nehme "nur den zur Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung bestimmten Verkauf, mithin das zum direkten Export bestimmte, also nicht an den Verbraucher im Inland gerichtete Angebot vom Verbot aus". Der Schutzzweck der Norm verbiete es, die Verkehrssicherheit durch den Verkauf von Teilen ohne amtliches Prüfzeichen zu gefährden. Ansonsten könnten nämlich mangelhafte Teile in den Verkehr gebracht werden.
Aber selbst wenn man auf eine subjektive Verwendungsbestimmung abstellen würde, greift nach Auffassung des Gerichts das Verbot durch. Denn man könne nicht davon ausgehen, "dass die streitgegenständlichen Nebelscheinwerfer tatsächlich ausschließlich zur Verwendung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs angeboten wurden".
Fazit
Die Entscheidung des OLG Hamm ist wenig überraschend. Die herrschende Meinung befürwortet die objektive Verwendungsmöglichkeit. Den Wortlaut des § 22a Abs. 2 StVZO könnte man in beide Richtungen auslegen. Letztlich spricht jedoch viel für die herrschende Meinung. Mit der Einführung der Pflicht zur Kennzeichnung durch Prüfzeichen sollte die Gefährdung des Straßenverkehrs durch mangelhafte Teile verhindert werden. Würde man auf den subjektiven Verwendungszweck abstellen, könnten Händler mangelhafte Teile auf einfachem Wege in den Verkehr bringen, indem sie wie der Beklagte lediglich einen zusätzlichen Hinweis in die Vertragsbedingungen schreiben.
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13