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Facebook unterliegt der Verbraucherzentrale in Wettbewerbsprozess

LG Berlin, Urteil vom 6.03.2012, Az. 16 O 551/10


Facebook unterliegt der Verbraucherzentrale in Wettbewerbsprozess

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 6. März 2012 unter dem Az. 16 O 551/10 entschieden, dass die "Freunde-finden"-Funktion bei Facebook rechtswidrig ist.

Damit wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern aus Deutschland bestimmte Mitteilungen zu versenden, wenn die betreffenden Verbraucher keine Einwilligung in die Nutzung ihrer E-Mail Adresse gegeben haben.

Außerdem darf Facebook nicht im Zusammenhang mit dem Registrierungsprozess auf der Internetseite dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, durch den Button "Freunde finden" Kontaktdaten aus einer bestehenden Adressdatei zu importieren, vor allem, wenn nicht die Tatsache deutlich hingewiesen wird, dass damit der Versand von Freundschaftsvorschlägen verbunden ist.

Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale gegen Facebook. Der Kläger verlangt Unterlassung der Funktion "Freunde finden" und Abänderung der AGB und der Datenschutzrichtlinie der Beklagten.

Die Plattform Facebook stellt ihren Nutzern die Möglichkeit zur Verfügung, sich mit eine Profilseite im Internet zu präsentieren, auf die sie persönliche Daten, Fotos und Videos einstellen können. Auch öffentlich sichtbare Nachrichten können dort hinterlassen werden. Die Plattform lässt auch Anwendungen von Drittanbietern zu. Einnahmen werden über Werbung erzielt. Anlass der Klage war der inzwischen geänderte Registrierungsprozess, in dessen Verlauf der Nutzer gefragt wurde, ob seine Freunde bereits bei Facebook seien. Die schnellste Möglichkeit, dies festzustellen, sei es, das E-Mail-Konto zu durchsuchen. Das kann der Nutzer veranlassen, indem er seine E-Mail-Adresse und sein E-Mail-Passwort mittels Betätigung der Funktion "Freunde finden" übermitteln kann. Unterhalb des Buttons steht der als Link gestaltete Hinweis: "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert".
Nach Klick auf den Button "Freunde finden" importiert Facebook die E-Mail-Adressen der Kontakte, die keinen Account bei Facebook haben und listet sie einzeln auf. Mittels eines Häkchens kann der Kontakt auch entfernt werden.

Am 21.04.10 erhielt die Zeugin T des Klägers eine Mail mit der Einladung von einem Herrn M, sie solle sich bei der Beklagten anmelden. Davor hatte sich Herr M, der eine Bekanntschaft der Zeugin ist, dort registrieren lassen. Die Zeugin hatte weder ihm gegenüber noch gegenüber der Beklagten in den Erhalt einer solchen E-Mail eingewilligt. Die Zeugin wurde zudem auch noch per E-Mail vom 08.05.10 an die Einladung erinnert. Zu diesem Zeitpunkt war der Registrierungsprozess noch so gestaltet, dass der Nutzer die Häkchen zur Einladung manuell setzen konnte, diese waren also nicht voreingestellt. Der Anwalt des Klägers erhielt ebenfalls eine solche Einladung, ohne zuvor eingewilligt zu haben. Grund war, dass sich die Zeugin B bei Facebook registriert hatte.
Außerdem wendet sich der Kläger gegen die AGB und die Datenschutzrichtlinien. In diese soll durch diese Klausel eingewilligt werden:

"Indem du auf "Registrieren" klickst, bestätigst du, dass du die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst".

Der Kläger ist der Ansicht, dass die E-Mails Werbung darstellen und dass der Einladende nicht wirksam für die Empfänger einwilligen könne. Dies gelte zumindest für Nicht-Mitglieder von Facebook. Der Nutzer wisse auch nicht, welche Personen das konkret seien, daher könne er auch keine eigenständige Entscheidung bezüglich der Einladungen treffen. Besonders belästigend sei die Erinnerungsmail.

Dem stimmt das LG Berlin zu und sieht die Unterlassungsansprüche des Klägers als begründet an. Die E-Mails seien unlauter im Sinne des § 7 UWG.
Es handele sich dabei um eine unerbetene Werbung seitens der Beklagten.
Die Mails hätten zwar aus Sicht des Nutzers einen sozialen Zweck, jedoch dienten sie zugleich einer Absatzförderung der Dienstleistungen der Beklagten, weil sie darauf abzielen, die Nutzerschaft zu vergrößern.

Die Versendung der E-Mails beruhe auch nicht nur auf dem Entschluss der einladenden Nutzer. Diese handeln vielmehr als Mittäter im Sinne des § 830 BGB, weil sie bewusst mitwirken. Denn die Nutzer stellten die nötigen Adressdaten zur Verfügung, während die Beklagte den Versand übernehme.

LG Berlin, Urteil vom 6.03.2012, Az. 16 O 551/10


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