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Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung

Bei Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook muss der Betriebsrat nicht mit einbezogen werden


Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung

Der Betriebsrat muss bei der Einrichtung einer Unternehmensseite auf Facebook nicht zustimmen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die dementsprechende Beschwerde einer Arbeitgeberin zum Verfahren vor dem BAG zugelassen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, AZ.: 9 Ta BV 51/14).

Das Unternehmen, das an fünf Standorten Blutspenden durchführt und weiterverarbeitet, hatte eine eigene Facebook-Seite eingerichtet. Der neue Internetauftritt wurde Spendern bei Blutspende-Terminen durch ausgelegte Handzettel vorgestellt. Auf der Seite können Nutzer öffentlich einsehbare Kommentare hinterlassen. Diese Möglichkeit nutzten einige Spender, um negative Beurteilungen über die fachliche Qualität einzelner Mitarbeiter des Unternehmens zu posten.

Die Unternehmensleitung hatte ihre Angestellten zwar über die Einrichtung der Facebook-Seite informiert, den Betriebsrat in die Entscheidung aber nicht mit einbezogen.

Der Betriebsrat sah sich dadurch in seinen Rechten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt. Danach steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen zu, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, die Arbeitnehmer vor einseitigen und unverhältnismäßigen Eingriffen durch den Arbeitgeber in ihre Persönlichkeitsrechte zu schützen. Der Betriebsrat sah den Internet-Auftritt auf facebook.de als eine Möglichkeit, die Mitarbeiter technisch zu überwachen. Durch einen Abgleich mit den Dienstplänen sei es möglich, die Kommentare der externen Nutzer auf der Plattform den jeweiligen Mitarbeitern zuzuordnen, so die Argumentation der Arbeitnehmer-Vertreter. Dadurch hätte der Betriebsrat in die Entscheidung über die Einrichtung dieser Seite mit einbezogen werden müssen. Die Unternehmensführung hatte dagegen angeführt, dass es sich bei dem umstrittenen Auftritt im Internet lediglich um ein Marketinginstrument handele. Die möglichen Kontrollmechanismen würden zudem nicht genutzt werden.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte den Blutspende-Dienst zunächst verpflichtet, die Facebook-Seite wieder abzumelden (ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014, Az.: 14 BV 104/13). Dagegen legte das Unternehmen beim LAG Düsseldorf Beschwerde ein, die nun zugelassen wurde.

Die Richter vom Landesarbeitsgericht stuften die Facebook-Seite nicht als Instrument zur technischen Überwachung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein. Nach ihrer Ansicht ist die Seite als solche keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistungen der Mitarbeiter zu kontrollieren. Zur Begründung sagten die Richter, dass es hierzu nötig sei, dass die Seite automatisch Daten über die Angestellten aufzeichne. Beschwerden von Dritten über die Arbeit der Mitarbeiter seien hingegen keine technische Überwachung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Lediglich diejenigen Mitarbeiter, die mit der Pflege der Facebook-Seite beauftragt sind, könnten unter Umständen einer technischen Überwachung unterliegen, da ihre Aktivitäten auf der Seite automatisch aufgezeichnet würden. Aber, so die Arbeitsrichter, da die zehn beteiligten Angestellten den allgemeinen Zugang benutzen, sei eine Zurechnung der Leistungen und des Verhaltens auf der Facebook-Seite zu einzelnen Mitarbeitern nicht möglich. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist damit auch für diese Gruppe nicht nötig.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, AZ.: 9 Ta BV 51/14


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