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Facebook Impressum

OLG Düsseldorf, I-20 U 75/13: Facebook Impressum - „Impressum“ vs. „Info“


Facebook Impressum

Mit seiner Entscheidung vom 13.08.2013 hat das OLG Düsseldorf sich mit der Frage beschäftigen müssen, wie ein Impressum bei Facebook rechtskonform einzusetzen ist. 

Gegenstand des Rechtsstreites war die Frage, ob für gewerbliche Nutzer von sozialen Netzwerken wie „Facebook“ ein Hinweis auf weiterführende Informationen („Info-Button“) eine separate Seite mit allen Kontaktdaten bzw. mit einem Impressum nach § 5 TMG ersetzen kann. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine solche Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nicht den Ansprüchen des § 5 TMG genüge. Grundlage der Urteilsfindung waren eingehende Vergleiche der Begriffe „Kontakt“ bzw. „Impressum“ mit dem Begriff des „Info-Buttons“ in sozialen Netzwerken auf inhaltlicher Ebene.

Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist es der Zweck von Kontakt- oder Impressum-Angaben (= der sog. Anbieterkennzeichnung), den Besucher der jeweiligen Webseite über sein Gegenüber zu informieren. Wesentliche Informationen wie Name und Anschrift des Unternehmens oder auch die Kontaktdaten oder Namen von Verantwortlichen sind daher nach § 5 TMG unabdingbar. Dem durchschnittlich informierten User sei inzwischen bekannt, dass er diese zusammengefassten Hintergrundinformationen unter Links wie „Impressum“ oder „Kontakt“ leicht finden kann. Die Richter verwiesen in dem Zusammenhang auf ein BGH-Urteil vom 20.07.2006, wonach die fraglichen Angaben nicht unbedingt auf der Startseite ersichtlich sein müssen. Eine Verlinkung der Anbieterdaten im Sinne des TMG sei ausreichend. 

Die in vielen Netzwerken wie „Facebook“ unter dem Button „Info“ vorhandene Verlinkung zu Informationen des Anbieters erfüllt nach Ansicht des OLG diese Aufgabe nicht, weil die dort aufgeführten Angaben auf freiwilliger Basis beruhen und darüber hinaus nicht zwingend vollständig sein müssen. Bei einem Facebook-Account und ähnlichen Social-Media-Diensten ist also die vom § 5 TMG beabsichtigte Transparenz nicht gegeben. Außerdem sei für den Interessenten nicht ersichtlich, dass der eher allgemeine Link mit der Bezeichnung „Info“ ihn zu (ggf.) vollständigen Firmendaten führt. 

Das Urteil vom August 2013 macht also deutlich, dass der Informationsgehalt des Begriffes „Info“ hinter den Informationen eines Kontakt- oder Impressum-Buttons zurücksteht. Jeder Verbraucher weiß, dass er Angaben zum Verkäufer oder Anbieter gemäß § 5 TMG unter Verlinkungen wie „Kontakt“ oder „Impressum“ finden kann. Diese Gewissheit bietet ein Button mit der Bezeichnung „Info“ aber nach der aktuellen Rechtsprechung nicht, weil hier eher Informationen zur Firmengeschichte, zu weiteren Produkten oder zu den Versandbedingungen erwartet werden. Selbst bei eventuellen Angaben zur Anschrift des Unternehmens bietet der Button „Info“ keine Garantie auf vollständige Informationen. Weder bietet ein Informations-Button einen schnellen Zugang noch die vom Gesetzgeber gewünschte klare Erkennbarkeit von Firmendaten. 

Die aus der Urteilsbegründung hervorgehende Gewichtung der Begriffe „Impressum“ und „Info“ ist nicht unumstritten und abhängig davon, von welcher Seite sie betrachtet wird. Interessenten begrüßen die Entscheidung, weil sie – zumindest bis soziale Netzwerke für gewerbliche Nutzer einen Impressum-Link einfügen – somit wissen, dass die Rechtssicherheit gemäß § 5 TMG nur auf der Homepage des Unternehmens gewährleistet ist. Nutzer mit gewerblichem Facebook-Account dagegen fühlen sich einmal mehr gegängelt und beklagen sich über zusätzlichen Aufwand. Insbesondere Anbieter mit ausschließlichen „Facebook-Infos“ bemängeln außerdem, dass sich die unter dem Link „Info“ bereitgestellten Angaben bei gelegentlichen optischen Änderungen in der Seitenstruktur nur schwer wiederfinden lassen. Diese Bedenken gelten vor allem bei der Darstellung von Facebook auf mobilen Endgeräten. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13


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