Extra-Entgelt für Papierrechnung unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 19.01.17 unter dem Az. III ZR 296/16 entschieden, dass eine Firma für die Versendung einer Rechnung auf Papier keine Extrakosten erheben darf. Der Streitwert liege bei 2500 Euro.
Damit hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz). Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen, nach der die Zusendung einer Rechnung auf Papier eine Gebühr von 1,50 Euro kosten soll. Die Telekommunikationsverträge, auf die sich die AGB beziehen, können nicht nur im Internet, sondern auch in einem Geschäft abgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht kam den Antrag des Klägers nach, hat die Beklagte verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Der Streitwert liege außerdem über 20.000 €.
Doch der BGH beurteilt die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da er den Streitwert auf 2.500 € schätzt. Höher liege die Beschwer der Beklagten nicht.
Denn die Beschwer orientiere sich bei Unterlassungsklagen zu Verbraucherrechts- und ähnlichen Verstößen am Interesse der Allgemeinheit an der Unterlassung des Gebrauchs der verfahrensgegenständlichen Klauseln. Um die Verbraucherverbände im Rechtsverkehr vor überhöhten Kostenrisiken zu bewahren, habe die wirtschaftliche Bedeutung des Unterlassungsgebotes keine Bedeutung für die Bemessung des Streitwerts. Das gelte nicht nur für die Beschwer des Verbraucherverbandes, sondern auch mit Blick auf die Beschwer des Verwenders.
Dieser Wert sei im vorliegenden Fall mit 2.500 € je Klausel anzusetzen. Gründe für eine ausnahmsweise Anhebung des Wertes seien nicht erkennbar. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, einer hohen wirtschaftlichen Bedeutung einer einzelnen Klausel durch einen höheren Streitwert Rechnung zu tragen, wenn dies für die gesamte Branche und nicht nur für den einzelnen Verwender von hoher Bedeutung ist. Das komme etwa dann in Betracht, wenn äußerst umstrittene Rechtsfragen von enormer wirtschaftlicher Tragweite angesprochen seien, über die vielfältig und kontrovers diskutiert worden sei. Entsprechende Umstände, die eine solche Einschätzung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, seien jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Es treffe nicht zu, dass die strittige Klausel branchenüblich sei. Es sei auch nicht marktüblich, Rechnungen ausschließlich online zu erstellen.
Es sei bereits durch ein Urteil des BGH vom 9. Oktober 2014, Az. III ZR 32/14 entschieden, dass die entsprechende Klausel unwirksam sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Produkt nicht nur über das Internet vertrieben werde. Die Klausel habe daher keine Bedeutung mehr für den Rechtsverkehr.
Maßgeblich sei hier nicht, welche Kommunikationswege vorhanden seien, sondern ob der Vertrag ausschließlich über das Internet abgewickelt werde. Die Klausel habe aber nach dem Willen der Beklagten auch für diejenigen Verträge gelten sollen, die persönlich im Geschäft abgeschlossen worden sind.
BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az. III ZR 296/16