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EuGH zur privaten Videoüberwachung

EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13


EuGH zur privaten Videoüberwachung

Die Winterzeit ist Einbruchszeit! Gerade zwischen den Monaten Oktober bis Februar nutzen Einbrecher die Gunst der dunklen Jahreszeit und steigen vermehrt in fremde Gebäude ein. Fast alle Diebstähle finden bei Dunkelheit statt und die Aufklärungsquote befindet sich auf einem niedrigen Niveau. Da verwundert es nicht, dass gerade Firmen und Geschäfte ihre Lokalitäten durch neuste Technik sichern. Doch auch Private nutzen immer mehr technische Geräte, um Einbrecher abzuschrecken oder, um die Tat zumindest aufzuklären. Doch dürfen diese dies überhaupt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste sich mit einem Fall aus Tschechien befassen und darüber entscheiden, ob private Videoaufzeichnungen zum Schutze des Eigentums zulässig sind.

Der dem EuGH vorgelegte Fall aus Tschechien
Ein in Tschechien gefasster Einbrecher klagte dagegen, dass er bei seiner Tat gefilmt worden ist. Seiner Meinung nach ist eine solche Videoüberwachung unzulässig gewesen. Was war passiert?
Ein Mann lebte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in Tschechien. Immer wieder wurde das Haus von Einbrecher aufgesucht und es kam wiederholt zu Diebstählen und Sachbeschädigungen. Die Taten konnten nie aufgeklärt werden und die Familie erlitt somit nicht nur einen psychischen Schaden, sondern blieb auch auf den materiellen Kosten sitzen. Der Mann der Familie sah sich gezwungen zu reagieren und installierte unter anderem eine Überwachungskamera an seinem Haus. Die Kamera wurde so positioniert, dass sie den Hauseingang filmte, aber darüber hinaus auch Teile der öffentlichen Straße und den Eingangsbereich des gegenüberliegenden Hauses. Kurze Zeit später sollte sich die Installation der Kamera schon bezahlt machen. Es kam erneut zu einem Einbruch und die Kamera konnte dieses Mal jedoch zwei Personen identifizieren. Der Mann gab das Videomaterial an die Polizei weiter und daraufhin wurde ein Verfahren gegen beide Personen eingeleitet. Einer der Beklagten zweifelte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung an. Das oberste tschechische Verwaltungsgericht war sich nicht sicher über die zu entscheidende Frage, das heißt, ob das Videomaterial von EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 erfasst sei, und legte diese dem EuGH vor.

Die Rechtsprechung der Europäischen Union
Tschechien ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union und hat somit auch den Vorrang des Unionsrechts zu beachten. Bei Unklarheiten über die Auslegung des Unionsrechts sind nationale Gerichte berechtigt bzw. unter Umständen verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Im vorliegenden Fall war eine solche Unklarheit über die Auslegung gegeben, sodass sich der EuGH mit der Streitfrage zu befassen hatte. Die Richtlinie soll dem „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" dienen.
Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Richtlinie die private Überwachung des öffentlichen Raums grundsätzlich nicht rechtfertigt. Private Aufnahmen des öffentlichen Raums seien nur zulässig, soweit sie familiären oder persönlichen Tätigkeiten dienen würden. Der Betrieb einer Videokamera aus Gründen der Sicherheit sei von der Richtlinie nicht erfasst. Folglich stellten die Richter fest, dass der tschechische Hausbesitzer durch die Aufzeichnungen des öffentlichen Raums gegen das europäische Datenschutzrecht verstoßen hat.

Die Konsequenzen für das Urteil
Grundsätzlich führt ein Verstoß nicht direkt zu einem Beweismittelverbot. Es kann zu einem Verbot führen, aber sofern es nicht dazu führt, kann das Videomaterial im Strafprozess eine entscheidende Rolle spielen. Möglicherweise würde ohne das Beweismittel, in Form des Videos, niemals ein Täter gefasst werden. Dem Betreiber der Videokamera droht allerdings wegen des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht ein Bußgeld.

Fazit
Selbstverständlich ist es zulässig, sein privates Grundstück aus Sicherheitsgründen zu filmen. Allerdings sollte stets darauf geachtet werden, welchen Bereich die Kamera genau filmt. Die Aufzeichnung von öffentlichen Straßen bzw. allem, was nicht mehr ins private Eigentum fällt, ist unzulässig bzw. nur unter engen Grenzen zulässig.

EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13


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Kommentare (1)

  • Eugen Schulze

    21 Januar 2015 um 14:54 |
    Das hatte ich letztes Jahr schon einmal gehört. Unser Nachbar hat eine neue Videoanlage rund um das Haus bekommen und da gab es etliche Dinge ab zu klären. Als ich ihn gefragt habe, auf was er achten müsste, war das schon einiges. Vor allem eben auch, dass er keine öffentlichen Gebiete filmen darf, auch nicht das Haus vom Nachbarn, nicht mal ein Eck davon. So hatte er mir es zumindest erklärt. Aber ich finde es gut, dass es hier so strenge Richtlinien gibt. Wer weiß, wo das sonst hin führen würde.

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