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Etikettierungspflicht für verpackte Elektrogeräte

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Aktenzeichen 4 U 165/14


Etikettierungspflicht für verpackte Elektrogeräte

Am 25.08.2015 hat das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht zum Aktenzeichen 4 U 165/14 ein Urteil in einem wettbewerbsrechtlichen Streitfall gesprochen. Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der nach § 4 UKlaG die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation in wettbewerblichen Streitsachen besitzt. Zu seinen in der Satzung verankerten Aufgaben gehört nämlich die nicht gewerblich motivierte Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern. Weil Verbraucher selbst zwar zum Schutzkreis des Gesetzes, aber nicht zu dem Personenkreis derer gehören, die Rechte aus dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) geltend machen können, bestimmt das „Unterlassungsklagegesetz“ (UKlaG), unter welchen Voraussetzungen Verbraucherschutzvereinen eine Klagebefugnis verliehen werden kann. Die Beklagte betreibt Baumärkte und bietet dort auch Elektro-Großgeräte für den privaten Haushalt an. Zum Streitgegenstand wurden einige mehr oder weniger blickdicht in Folie verpackte Geräte wie Kühlschränke, Geschirrspülmaschinen, Elektrobacköfen und Waschmaschinen, die von der Beklagten neben ausgepackten Geräten in den Verkaufsräumen vorrätig gehalten wurden. Die Klägerin bemängelte, dass auf ausgepackten, aber auch auf einigen in undurchsichtiger Folie verpackten Geräten keine Aufdrucke mit Angaben über die jeweiligen Energieeffizienzklassen zu erkennen waren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hätten nach Ansicht des Klägers wenigstens auf der Verpackung vorhanden sein müssen.

Auf eine im Auftrag des Klägers erteilte wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin hatte die Beklagte angeboten, eine im Wortlaut nicht näher konkretisierte Unterlassungserklärung abzugeben. Weil der Kläger auf dieses Angebot nicht einging, wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein mögliches Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dadurch, dass sie die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung signalisiert hatte, schon beseitigt worden wäre. Der Kläger reichte Klage bei dem Landgericht Dortmund ein. Die Richter der Kammer für Handelssachen am Landgericht Dortmund entschieden sich dazu, die Klage als unzulässig abzuweisen, da dem Klageantrag die notwendige Bestimmtheit fehlen würde. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Die Richter des 4. Senats am Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage teilweise statt. Sie erklärten die vom Kläger gestellten Anträge für hinreichend bestimmt. Die wörtliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Anordnung sei im vorliegenden Fall durch den weiteren Vortrag ausdrücklich auf konkrete Einzelfall-Tatbestände eingegrenzt worden. Das Rechtsschutzbedürfnis sei vorhanden, weil es tatsächlich nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gekommen sei.

Das Oberlandesgericht befand, dass die Berufung teilweise begründet ist. Einen Verbraucher nicht über den Energieverbrauch eines elektrischen Großgeräts aufzuklären, stellt einen Verstoß gegen die aufgrund von europarechtlichen Richtlinien erlassene Energiekennzeichnungsverordnung dar. Die Verordnung enthält gesetzliche Bestimmungen, die dem Wohl des Verbrauchers dienen. Verstöße gegen diese Verordnung sind gemäß § 4 Ziffer 11 UWG als unlautere Wettbewerbsmaßnahme zu werten. Das Oberlandesgericht Hamm kommt bei der Prüfung der Einzelfälle zu dem Schluss, dass die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern durch das Unterlassen der Kennzeichnung des Energieverbrauchs nur dann spürbar beeinträchtigt sind, wenn es sich um Geräte handelt, die unmittelbar „angeboten“ werden. Geräte, die fest in undurchsichtige Folie oder in einem Karton verpackt in den Geschäftsräumen abgestellt wurden, sind jedoch gerade nicht „angeboten“ worden. Es wäre eher ungewöhnlich und würde von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet, dass ihm elektrische Großgeräte für den privaten Gebrauch in seinem Haushalt in vollständig verpacktem Zustand zum Kauf präsentiert würden. Grundsätzlich ist es üblich, solche Geräte in ausgepacktem Zustand oder in durchsichtiger Folie verpackt im Laden aufzustellen, um den Kunden zu einer Kaufentscheidung zu animieren. In einem solchen Fall muss natürlich auch die vorgeschriebene Auszeichnung über den Energieverbrauch des jeweiligen Gerätes an den in der Verordnung bezeichneten Stellen erfolgen. Das Oberlandesgericht Hamm hat folgerichtig in allen konkreten Einzelfällen, in denen das Gerät für den möglichen Kunden erkennbar war, zugunsten des Klägers entschieden. In einem Fall, in dem das Gerät aufgrund einer Kartonverpackung von keinem Verbraucher angesehen werden konnte, wurde die Berufung gegen das abweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Aktenzeichen 4 U 165/14


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