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Erschleichen einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09


Erschleichen einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe

Mit einer Einwilligungserklärung versehene Teilnahmekarten zu einem Gewinnspielspiel verstoßen gegen das Transparenzgebot von § 4 Nr. 5 UWG. Der BHG sieht in hierin eine unlautere geschäftliche Handlung, mit der sich der Veranstalter der Gewinnspiele die Einverständniserklärung zu Werbeanrufen erschleicht.

Ein Veranstalter hatte ein Gewinnspiel in einer Zeitschrift beworben. Interessierte Verbraucher konnten ihre Teilnahme erklären, indem sie die beiliegende Karte mit Name und Anschrift ausfüllten und an den Veranstalter schickten. Mit dem Ausfüllen dieser Karte erklärten sich die Teilnehmer gleichzeitig damit einverstanden, dass der Veranstalter sie zwecks Gewinnbenachrichtigung und „interessanter telefonischer Angebote aus dem Abonnentenbereich“ kontaktiert. Diese freiwillige Einverständniserklärung könne jederzeit widerrufen werden.

Der BGH stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 UWG fest, da es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter handelt und der Veranstalter die Teilnahmebedingungen für die angesprochenen Verkehrskreise nicht klar verständlich formuliert hat. Aus der Teilnahmeerklärung geht nicht hervor, ob die zusätzliche Angabe der Telefonnummer Teilnahmevoraussetzung ist oder nicht. Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer kann auch dahingehend gewertet werden, dass diese für den Veranstalter unbedingt notwendig ist, um seine Werbeanrufe durchzuführen. Denn ohne Telefonnummer sind diese Anrufe nicht möglich und dem Veranstalter entgehen vielleicht Gewinne durch damit verbundene Werbeeinnahmen. Auch der Hinweis auf die Freiwilligkeit ist nicht klar verständlich formuliert. Sie kann sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf die Einverständniserklärung zu Werbeanrufen hinsichtlich der Produkte aus dem Abonnentenbereich beziehen, wobei dieser Bereich nicht eindeutig abgrenzt ist. Der Begriff sagt nichts darüber aus, um welche Produkte es sich handelt, da er zu weit gefasst ist. Den angesprochenen Verbrauchern erschließt sich nicht, ob es sich nur um Produkte aus dem Abonnentenbereich handelt oder auch um damit zusammenhängende Waren und Dienstleistungen. Die Verbraucherinteressen sind durch belästigende Werbeanrufe erheblich eingeschränkt.

Damit präzisiert der BGH die in §§ UWG §§ 3, 4 Nr. 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 niedergelegten Voraussetzungen sowie die weitgefassten Begriffe und sorgt für Rechtssicherheit. Der Begriff Teilnahmebedingung beinhaltet immer die Voraussetzungen, die ein Verbraucher erfüllen muss, um an dem jeweiligen Gewinnspiel teilzunehmen. Dier Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen, wobei nicht an der reinen Definition des Wortes zu „kleben“ ist, denn nicht nur die Teilnahmeberechtigung, sondern auch die begleitenden Modalitäten, die die geforderten Transparenzbedingungen erfüllen, spielen eine wichtige Rolle. Diese beinhalten alle Angaben, die Verbraucher benötigen, um eine „informierte Geschäftsentscheidung“ zu treffen. Dieser Begriffsinhalt ist wiederum in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG festgeschrieben.

Der Veranstalter muss die Teilnehmer darüber informieren, wie die Gewinnermittlung erfolgt und welcher Art und Weise die Gewinner benachrichtigt werden, zum Beispiel schriftlich oder telefonisch. Form und Inhalt der Teilnahmebedingungen müssen hinreichend verständlich und wahrnehmbar formuliert sein, so dass die angesprochenen Verbraucher den Inhalt ohne Probleme erfassen können, offene Fragen dürfen nicht bestehen. Die Rechtsprechung setzt in dieser Hinsicht regelmäßig das Verständnis eines durchschnittlichen informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers voraus. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, ein durchschnittlich informierter Verbraucher muss den Inhalt der Teilnahmebedingungen beim Lesen sofort verstehen, ohne zusätzliche Informationen durch Dritte einzuholen. Enthalten die Teilnahmebedingungen wie in dem verhandelten Fall mehrdeutige Inhalte, ist regelmäßig ein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen.

BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09


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