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Erreichbarkeit in 60 Minuten


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In seinem Urteil vom 23. November 2012 legte das Landgericht (LG) Bamberg fest, dass Dienstanbieter innerhalb von maximal 60 Minuten Kundenanfragen beantworten müssen.

Ständige Erreichbarkeit muss gewährleistet sein

Im vorliegenden Fall wurde ein Unternehmer verklagt, der über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen unter anderem Grills und Grillzubehör verkaufte. Dabei hatte er jedoch unterlassen, bei seinen Kontaktdaten eine Telefonnummer anzugeben. Dies ist jedoch gemäß § 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) nicht zulässig, da Kunden eine unmittelbare und rasche Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll. Die bloße Angabe einer Adresse im Impressum ist also nicht ausreichend. Will ein Anbieter jedoch keine Telefonnummer im Internet hinterlassen, muss er sicherstellen, dass E-Mails innerhalb von maximal 60 Minuten beantwortet werden können. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits vom 16.08.2008 (EuGH, Az. C-298/07) gilt es als ausreichend, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Das EuGH hatte damals entschieden, dass eine Telefonnummer keine Pflichtangabe und ein Kontaktformular auf der Homepage völlig ausreichend sei. Dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Kunde innerhalb von 30 bis 60 Minuten eine Antwort auf seine Anfragen erhält.

Sicherstellen einer schnellen Erreichbarkeit

Die Angabe vollständiger Kontaktdaten einschließlich einer Telefonnummer sowie einer E-Mail-Adresse ist heutzutage als übliches Geschäftsgebaren anzusehen. Wer sich vor einer Abmahnung schützen möchte, sollte als Unternehmer auf jeden Fall eine Telefonnummer im Impressum angeben. Wer dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht möchte, muss notfalls handfeste Beweise vorlegen können, dass er auf Kundenanfragen innerhalb der festgesetzten Frist reagieren kann. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Dienstanbieter.

Weitere Stolperfallen für Dienstanbieter

Das Urteil des LG Bambergs kam jedoch nicht nur zustande, weil der Dienstanbieter die Angabe einer Telefonnummer unterlassen hatte und nicht glaubhaft versichern konnte, gemäß der gesetzlichen Vorgaben auf Kundenangaben schnell genug zu reagieren. Der Beklagte hatte es überdies übersäumt, seine Kunden über die technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen sowie über die Rücksendekostentragungspflicht zu informieren. Zudem war nicht klar, ob ein Vertragstext dem Kunden auch nach einem Vertragsabschluss zugänglich ist. So muss der Kunde unmittelbar vor dem Drücken des Bestell-Knopfs seine Bestellung noch einmal auf eventuelle Eingabefehler überprüfen können, weshalb es im Internet üblich ist, dass dem Kunden vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Zusammenfassung der Bestelldaten anzeigt wird. All dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weshalb der Anbieter bereits vor dem Urteil vom 23. November 2012 am 03. September 2012 eine einstweilige Verfügung erhielt. Schon in dieser wurden die oben genannten Punkte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft angemahnt.

LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12


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