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Erreichbarkeit einer URL reicht für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung aus

OLG Karlsruhe: Die Erreichbarkeit einer URL ist ausreichend für einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung


Gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird bereits verstoßen, wenn über den URL-Aufruf direkt die betreffende Fotographie online erreichbar ist. Es bedarf nicht einer zusätzlichen Einbettung in eine HTML-Seite (OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 58/11- Urt. v. 12.09.2012)
Nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die der Beklagte abgegeben hatte, löschte er danach nur die HTML-Seiten, aber das relevante Foto nicht.

Die Richter aus Karlsruhe stuften das als eine Verletzung der vorliegenden Unterlassungserklärung ein. Als Beklagter sei man verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die betreffende Abbildung weder über die URL noch eine seiner Webseiten für die Öffentlichkeit zugänglich sei. Würde die URL derart aufwendig gestaltet, dass ihr Code so komplex wie ein Sicherheitscode sei und somit schwer überwunden werden könne, sei das keine Garantie dafür, dass die Abbildung nach objektiven Maßstäben nicht mehr öffentlich zugänglich sei..
Im Gegenteil sei auch die nur abstrakte Möglichkeit, dass die Eingabe der URL diese erreichbar mache, ausreichend. Der entscheidende Punkt hierbei sei, dass Dritte die Möglichkeit haben, das betreffende Foto auch weiterhin aufzufinden, selbst ohne genaue Kenntnis der URL, da es eine Verlinkung zu einer Website gab. Der Zugang zu dem Foto sei immer noch durch gespeicherte URLs auf den Rechnern Dritter möglich, da diese unmittelbar auf die immer noch zugängliche Datei führten. Auch Suchmaschinen würden weiterhin auf die URL verweisen
Die Richter ließen den Einwand nicht gelten, dass es einer Überprüfung von 30 Servern bedurft hätte und somit ein Verschulden nicht vorläge. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung würde schließlich nicht jeden Tag und nicht in großer Anzahl vom Beklagten abgegeben und so hätte man erwarten können, dass die 30 Server daraufhin überprüft werden können, ob die betreffende Datei noch vorhanden sei
Das OLG Karlsruhe folgt somit dem Urteil des KG Berlin (Az.. 24 W 40/10- Beschl. v. 28.04.2010 ) und ebenfalls dem OLG Hamburg (Az.: 5 U 151/07-Urt. v. 09.04.2008 ; Az.: 5 W 5/10-Beschl. v. 08.02.2010 ).


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