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Erledigung der negativen Feststellungsklage durch Anspruchsverzicht

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 U 185/16


Erledigung der negativen Feststellungsklage durch Anspruchsverzicht

Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2016 mit der Frage beschäftigt, ob sich eine negative Feststellungsklage durch den Verzicht auf die Feststellung des eigentlichen Anspruchs durch den Beklagten automatisch erledigt.

Im zu klärenden Sachverhalt ging es zusätzlich um die Frage, wie die Verteilung der Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO vorzunehmen sei.

Das Gericht betont, dass das anfängliche rechtliche Interesse auf Feststellung eines nicht bestehenden Unterlassungsanspruch, welches nach § 256 I ZPO verlangt wird, im vorliegenden Fall gegeben gewesen sei. Dies sei unter anderem dadurch zu erkennen, dass sich der Beklagte auf den Unterlassungsanspruch, welcher in der Abmahnung vom 26.10.2015 genannt wurde und welcher dem Klageantrag beigefügt wurde, berief. Die anfangs fälschlicherweise eingebrachte Anlage sah das Gericht nicht als ein der Berechtigung entgegenstehendes Hindernis an.
 
Das Gericht führte weiter aus, dass das grundsätzliche Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage wegfällt sobald der Beklagte auf die Prüfung eben dieses angeblichen Rechtsanspruchs verzichtet. Für den Wegfall des Feststellungsinteresses ist es unerheblich, ob der Kläger die Erklärung des Verzichts durch den Beklagten annimmt. Diese Entscheidung begründet das Gericht damit, dass für den Kläger durch die Erklärung des Verzichts eine dem Feststellungsurteil vergleichbare Position geschaffen wird. Die Gefahr, dass sich ein möglicher Rechtsnachfolger nicht mehr an die Verzichtserklärung des Beklagten gebunden fühlt, betrachtete das Gericht im vorliegenden Fall als nicht relevant. Diese Entscheidung stützte der Senat OLG Frankfurt darauf, dass ein Abtreten eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich nicht möglich sei. Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge sahen die Richter des OLG Frankfurt keine Probleme hinsichtlich der Erklärung des Verzichts der Prüfung des Anspruchs durch den Beklagten. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge, behielte die Verzichtserklärung in jedem Fall ihre Wirkung.
Das Gericht stellt außerdem klar, dass im zu klärenden Fall der Anspruchsverzicht durch den Beklagten erst im eigentlichen Berufungsverfahren erklärt wurde. In den vorherigen Erklärungen der Vertretung des Beklagten , welche zwar erst nach Klageerhebung jedoch noch fristgemäß vor Klagezustellung eingereicht wurden, befand das Gericht einen Anspruchsverzicht für nicht ersichtlich. Dem im Berufungsverfahren schlussendlich erklärtem Anspruchsverzicht stünden, nach Ansicht der Richter, auch keine Auslegungsprobleme entgegen.
Weitergehend betont das Gericht jedoch auch, dass die Erklärung auf den Verzicht des Anspruchs auch bereits in der ersten Instanz des Verfahren hätte erfolgen können, da die eigentliche Klage sowohl zulässig als auch begründet war. Durch die Erklärung auf Verzicht des Anspruches zu einem früheren Zeitpunkt hätten zusätzlich entstandene Kosten vermieden werden können. Aus diesem Grund entschied der Senat des OLG Frankfurt, dass im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO zwischen dem Beklagten und der Klägerin aufgeteilt werden sollten. Das Gericht ließ verlauten, dass die Kosten der ersten Instanz durch den Beklagten zu tragen seien. Die Kosten des Berufungsverfahrens sollen jedoch durch die Klägerin übernommen werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2016, Az. 6 U 185/16


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