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Erfüllungswirkung der Bezahlung durch PayPal

LG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2016, Az. 5 S 6/16


Erfüllungswirkung der Bezahlung durch PayPal

Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 31.8.2016 unter dem Aktenzeichen: 5 S 6/16 entschieden, dass zur Erfüllung einer Kaufpreisforderung die vorbehaltlose Gutschrift des entsprechenden Betrages auf dem PayPal-Konto des Verkäufers ausreichend ist. Mit dieser Entscheidung wurde die Exklusivität des PayPal Käuferschutzes bestätigt.

Hintergrund der Entscheidung
Hintergrund dieser Entscheidung war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Merzig. Der Beklagte in diesem Verfahren kaufte bei der Klägerin unter dem 9.7.2011 eine Säge. Der Kaufpreis betrug 486,79 EUR. Die Klägerin bot dem Beklagten an, den Kaufpreis über den Online-Zahlungsdienst PayPal zu begleichen. Die beklagte Partei machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und überwies den Betrag auf das PayPal-Konto der Klägerin. Die entsprechende Gutschrift erfolgte unter dem 11.7.2011. Die dem Beklagte unter dem 12.7.2011 gelieferte Ware war aus Sicht des Beklagten mangelhaft. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Online-Zahlungsdienst PayPal erfolgreich Käuferschutz beantragt hatte, verlangte PayPal von der Klägerin den Betrag in Höhe von 486,79 EUR zurück, belastete daraufhin das Konto der Klägerin in der Höhe dieses Betrages und schrieb dem Beklagten diesen Betrag auf dessen PayPal-Konto gut. Im Folgenden begehrte die Klägerin vor dem Amtsgericht Merzig unter dem Az.: 24 C 1358/11 (07), den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 486,79 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte machte geltend, durch die Gutschrift des vorbezeichneten Betrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin sei Erfüllungswirkung eingetreten. In seiner Entscheidung vom 17.12.2015 wies das Amtsgericht Merzig die Klage ab. Gegen diese klageabweisende Entscheidung legte die Klägerin vor dem Landgericht Saarbrücken Berufung ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken
Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Amtsgericht Merzig an und bestätigte, dass die Forderung des Beklagten durch die vorbehaltlose Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin erfüllt worden sei. Daran änderte nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken auch nicht die die später erfolgte Rückbuchung. Denn diese Rückbuchung sei, anders als im SEPA-Lastschriftverfahren, nicht durch den Beklagten als Käufer veranlasst worden, sondern von PayPal selbst. In diesem Zusammenhang argumentiert das Berufungsgericht auf die besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Online-Zahlungsdienst PayPal und dem Käufer sowie dem Verkäufer. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei alleine auf die Exklusivität des Käuferschutzes abzustellen. Über diesen habe PayPal auf Antrag des Klägers entscheiden müssen. Insoweit habe sich PayPal in seinen Richtlinien die Möglichkeit vorbehalten, den Betrag, hier in Höhe von 486,79 EUR, durch Einzug von dem Konto des Empfängers, d. h. dem Konto der Klägerin, dem Käufer, d. h. dem Beklagten, wieder gutzuschreiben. Für den Fall, dass der Online-Zahlungsdienst PayPal, wie im vorliegenden Fall geschehen, den Käuferschutzantrag zu Gunsten des Käufers entscheidet und den Kaufpreis erstattet, hat der Käufer von vorneherein alle gegenüber seinem Verkäufer zustehenden Ansprüche bis in Höhe des Auszahlungsbetrages abgetreten. Damit ist nach Auffassung des Berufungsgerichts - anders als im SEPA-Lastschriftverfahren - diese Rückzahlung nicht von dem Beklagten als Käufer veranlasst worden. Ein weiteres gewichtiges Argument für das Landgericht Saarbrücken ist, dass PayPal weder als Vertreter des Verkäuferseite noch der Käuferseite auftritt. Da damit letztendlich die Belastung des Kontos der Klägerin als Verkäuferin eine Folge der Rechtsbeziehung zwischen dem Online-Zahlungsdienst PayPal und der Klägerin ist, wurde diese nicht von dem Beklagten veranlasst. Mit der ersten vorbehaltlosen Gutschrift des Betrages in Höhe von 486,79 EUR ist somit eine Erfüllungswirkung eingetreten. In Folge der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Erfüllungswirkung war die Kaufpreisforderung erloschen. Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Mit der Entscheidung LG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2016, Az. 5 S 6/16 wurde die Exklusivität des Käuferschutzes bestätigt. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ist nicht zu beanstanden und bestätigt die Geltung und die richtige Auslegung der verbraucherschutzfreundlichen Richtlinien von PayPal.
 
LG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2016, Az. 5 S 6/16


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