• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15


Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 19.05.2015 unter dem Az. 7 U 26/15 entschieden, dass eine AGB im kaufmännischen Verkehr mit ausländischen Vertragspartnern einen Hinweis auf die Geltung der AGB in der Verhandlungssprache ausreichend für die Gelegenheit zur Kenntnisnahme ist. Die AGB müssen nur auf Verlangen des Geschäftspartners in der Verhandlungssprache vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei diese Anforderung nicht gegeben. Ferner sei eine Klausel zur Bestimmung eines Erfüllungsortes keine überraschende Klausel.

Damit hat das Gericht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bielefeld) stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin rund 8800 Euro und 2500 Euro nebst Kosten und Zinsen zu zahlen.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Möbel-Kaufvertrag. Die Klägerin ist Herstellerin von Polstermöbeln. Zu ihrem Programm gehört auch das so genannte „T-Programm”. Für dieses Programm bezieht die Klägerin Möbelstoffe bei Drittanbietern. Nach einer Besprechung im September 2011 zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu Vertragsverhandlungen über ein so genanntes „private label” für den Beklagten. Dieser wollte eine Musterkollektion („T”) erwerben, um sie Kunden vorzuführen. Zu einer Bestellung kam es zunächst noch nicht. Der weitere Gesprächsinhalt ist streitig, vor allem die Frage, ob die Preisliste der Klägerin, in der die AGB abgedruckt sind, ausgehändigt wurde.
Als Erfüllungsort für die Ansprüche gegen den Käufer wurde X ausgewählt. Für Rechtsstreitigkeiten wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts im westfälischen Halle vereinbart, egal wie hoch der Streitwert ist.

Per E Mail erhielt der Beklagte ein Angebot von der Klägerin zum Erwerb verschiedener Möbel unter Gewährung von Rabatt. Das Futter der Möbel sollte extra berechnet werden und zwar zu 450 Euro pro 100 m in den Farben Schwarz und Weiß. Der Beklagte hat daraufhin bei der Klägerin die streitgegenständlichen Möbel bestellt. Diese Bestellung wurde am 09.03.12 von der Klägerin bestätigt. Die Möbel wurden Ende April 2012 per Spedition geliefert. Den Kaufpreis in Höhe von 8.786,83 € zahlte die Beklagte nicht. Daher kam es zu Mahnungen.
Die Beklagte bestellte noch Spannstoff. Zu der Bespannung von Möbeln durch die Klägerin kam es jedoch nicht mehr.
Diese macht nun den Kaufpreis gerichtlich geltend und erhält nunmehr vor dem OLG Hamm Recht. Dieses sei auch für Transaktionen, die mit ausländischen Käufern geschlossen wurden, zuständig.

Die Erfüllungsortvereinbarung sei auch wirksam. Die Wirksamkeit der Bedingungen in den AGB der Klägerin ergebe sich aus der Anwendung der §§ 305ff. BGB.

Der Beklagte habe die AGB auch zur Kenntnis nehmen können. Dass sie in Deutsch und Englisch abgefasst sind, obwohl die Verhandlungen vorwiegend in niederländischer Sprache stattfanden, stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Nötig, aber auch ausreichend sei ein verständlicher Hinweis auf die AGB.

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland