Erfordernissen an Sichtbarkeit von Preisangaben
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Hinweis auf eine kostenpflichtige Servicenummer auch im Rahmen eines sogenannten Sternchenhinweises erfolgen kann. Die Schriftgröße muss bei diesem Hinweis nicht identisch sein. Auch eine kleinere Schriftgröße erfüllt den Schutz des Verbrauchers im Sinne einer deutlichen Lesbarkeit. Dies gilt aber nur dann, wenn die Angaben insgesamt übersichtlich und klar aufgebaut sind und der Sternchenhinweis vom Fließtext sichtbar abgesetzt worden ist.
Sachverhalt
Die Beklagte führt Bankgeschäfte unter anderem mit Privatkunden durch. In einem Schreiben an Kunden warb die Beklagte für einen „Sparbrief mit Top-Kondition“. Das Schreiben war so aufgebaut, dass sich im Hauptteil der Werbebroschüre die relevanten Informationen zum Produkt selbst befanden. Oben rechts war eine Telefonnummer für Serviceanfragen angegeben, welche mit einem Sternchenhinweis versehen war. Unter dem Haupttext befand sich neben dem Sternchenhinweis der Preis der Servicenummer von 14 Cent/min aus dem deutschen Festnetz sowie 42 Cent/min aus dem Mobilfunknetzen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin als Verein von verschiedenen Gewerbetreibenden zum Schutz vor Wettbewerbsverstößen. Die Klägerin meint, der bloße Sternchenhinweis genüge nicht den Anforderungen des Telekommunikationsgesetzes. Danach muss der Preis für eine kostenpflichtige Nummer stets gut lesbar angegeben sein. Überdies wird eine deutliche Sichtbarkeit der Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer selbst gefordert. Dies sei durch die Positionierung der Rufnummer oben rechts und des Sternchenhinweises unter dem Text nicht mehr gewährleistet. Die Verbraucher können nicht auf den ersten Blick erkennen, ob es sich um eine kostenfreie oder kostenpflichtige Rufnummer handelt.
Die Klägerin hat daher einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Während das Landgericht der Klage noch stattgegeben hat, hat das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen und ist von einer ausreichenden Deutlichkeit der Preisangabe ausgegangen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klage vor dem BGH weiter.
Entscheidung
Der BGH hält an der Entscheidung des OLG Düsseldorf fest und hält den Sternchenhinweis vorliegend für ausreichend. Ein Verstoß ist weder aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes noch aufgrund eines Verstoßes nach dem Telekommunikationsgesetzes gegeben. Die nach § 66 TKG geforderte gute Lesbarkeit der Preisangaben sowie der notwendige Zusammenhang liegen vor. Die Lesbarkeit ist inhaltlich anhand des Einzelfalles zu bestimmen. Als Rückgriff kann hier auf den Begriff der deutlichen Lesbarkeit der Preisangaben-Verordnung Bezug genommen werden. Eine solche liegt vor, wenn der Verbraucher die notwendigen Preisangaben mit regulärer Sehstärke aus normaler Entfernung ohne besondere Hilfsmittel oder besondere Anstrengung lesen kann. Bei einer üblichen Leseentfernung von 40 cm ist der schwarze Text im Sternchenhinweis problemlos zu erkennen. Dabei ist es unerheblich, ob die Schriftgröße im Haupttext größer und im Sternchenhinweis kleiner ist.
Hinzu kommt, dass das Schreiben der Beklagten insgesamt sehr gut strukturiert ist. Der Text der Fußnote ist deutlich abgesetzt. Eine Ablenkung des Verbrauchers durch grelle Schreibweisen oder übergroße andere Textteile besteht nicht. Der notwendige Zusammenhang zwischen der kostenpflichtigen Rufnummer und dem Kostenhinweis ist durch den Sternchenverweis ebenfalls gewahrt. Der Verbraucher ist derartige Hinweise gewohnt und kann mit einem Blick auf die dazugehörige Fußnote erkennen, welche Kosten für die Rufnummer anfallen. Die bloß räumliche Trennung der beiden Informationen ist deshalb unerheblich. Eine Benachteiligung des durchschnittlichen Verbrauchers ist daher nicht gegeben. Die Werbebroschüre ist zulässig.
Fazit
Der BGH weitet die Zulässigkeit von Sternchenverweisen damit weiter aus. Dem Verbraucher sind solche Hinweise bekannt. Eine direkte Nähe von Rufnummer und Preisangabe ist daher nicht erforderlich. Anderenfalls würde die Struktur jedes werbenden Schreibens vom Gesetzgeber exakt festgelegt werden müssen. Eine derartige Bevormundung des Verbrauchers ist nicht nötig. Der Abmahnwelle für vermeintlich fehlerhafte Werbebroschüren wird nunmehr wirksam entgegen getreten.
BGH, Urteil vom 23. 7. 2015, AZ. I ZR 143/14