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Erforderliche Angabe der Rechtsform

Die Angabe der Rechtsform ist für ein werbendes Unternehmen zwingend erforderlich


Erforderliche Angabe der Rechtsform

Ein Unternehmen muss im Rahmen seiner Werbung stets auch seine Rechtsform angeben. Im Unterlassungsfall liegt ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Verbraucher vor, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Der Entscheidung lag der mehrseitige gedruckte Prospekt eines Einzelkaufmannes zugrunde, der unter der Überschrift „Brandneu von der IFA!“ für Elektrogeräte seiner Firma warb, ohne deren Rechtsform anzugeben. Im Unterlassen des Rechtsformzusatzes „e.K.“ (eingetragener Kaufmann) sah der Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe ein wettbewerbswidriges Verhalten und hatte auf Unterlassung geklagt. Sowohl vom Landgericht Köln als auch vom Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz war die Klage abgewiesen worden. Ihre Ablehnung hatten die Berufungsrichter darauf gestützt, dass die fehlende Angabe der Rechtsform keine Irreführung durch Unterlassen darstelle. Entscheidend sei vielmehr, ob durch das Fehlen der Angabe eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher bestehe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. An der Identität des werbenden Einzelhändlers hätten keine Zweifel bestanden. Der Verein legte gegen diese Entscheidung Revision beim BGH ein und bekam nun Recht. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Informationspflicht des Unternehmers

Nach Auffassung des BGH begeht ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß, wenn es die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthaltung von kaufentscheidenden Informationen beeinflusst, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich sind. Als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers dann, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen.

Wesentliche Informationen stellen die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“ dar. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns.

Gründe für die Mitteilungspflicht

Auch aus dem Transparenzgebot ergebe sich die Notwendigkeit, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird, und zwar auf klare und unmissverständliche Weise. Diese Information ist zum einen für eine mühelose Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem anbietenden Unternehmen notwendig. Zum anderen ist es für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, dass er die Möglichkeit erhält, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen.

Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür vorliegen, dass der Unternehmer ohne Angabe eines Rechtsformzusatzes mit einem anderen, tatsächlich existierenden Unternehmen verwechselt werden könnte. Entscheidend ist letztlich alleine, dass eine klare und unmissverständliche Unterrichtung des Verbrauchers über die Identität seines Vertragspartners sichergestellt wird.

BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12


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