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Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärung durch Kanzlei löst keine Gebühren aus


Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärung durch Kanzlei löst keine Gebühren aus

In seinem Urteil vom 28.02.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 237/11 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die vorbeugende unaufgeforderte Zusendung von Unterlassungserklärungen keine Belästigung darstellt und daher auch keine Erstattungsansprüche des Adressaten für die Entgegennahme solcher Erklärungen ausgelöst werden.

In dem verhandelten Fall ging es um eine länger bestehende Streitigkeit zwischen einer Kanzlei, die deutschlandweit Mandanten einer anderen Kanzlei auf die Erstattung von Anwaltsgebühren in Anspruch nehmen wollte. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen stelle eine Belästigung dar, wie sie sonst in Fällen von Spam bekannt sein dürfte. Es seien gewissermaßen aufgedrängte Mandate, denn die Unterlassungserklärungen erfordern eine Bearbeitung und Abheftung. Der rechtliche Anspruch auf Kostenerstattung hierfür ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, mindestens jedoch aus dem Eingriff in den Gewerbebetrieb.

Die Klägerin hatte die Klage zunächst bei den Amtsgerichten Hamburg, Reinbek, Köln, Düsseldorf und Frankfurt am Main eingereicht und auf Erstattung von Anwaltskosten i.H.v. etwa 750.- € geklagt. 

Alle erstinstanzlichen Gerichte wiesen die Klagen ab, bis auf das Amtsgericht in Köln, das rechtsfehlerhaft eine Erstattung von rund 37.- € zusprach. 

Auch in den zweiten Instanzen scheiterten die Klagen vor den Landgerichten Hamburg, Lübeck, Düsseldorf und Frankfurt am Main.

Nur das Landgericht Köln hat durch seine 28. Zivilkammer den Anspruch der Klägerin bejaht und gewährte eine Erstattung von Anwaltskosten i.H.v. rund 336.- € plus Zinsen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Handlung der Beklagten durchaus als Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 823 Abs. 1 und 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angesehen werden müsse. Dabei verglich die Kammer das unaufgeforderte Zusenden von Unterlassungserklärungen mit dem Zusenden von Werbemails und äußerte die Ansicht, dass die Intensität des Eingriffs im vorliegenden Fall sogar wesentlich höher sei als bei Werbemails. Das sei deshalb so, weil die Erklärungen eine Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfordern und dabei zeitliche und somit wirtschaftliche Ressourcen der Kanzlei binden würden.

Die Kosten der anwaltlichen Hilfe, die durch Auftrag des Abmahnenden entstehen, entsprängen einer eigenen Willensentscheidung, während die Kosten der Bearbeitung im vorliegenden Falle der Kanzlei aufgedrängt worden seien, mindestens dadurch, dass eine Entscheidung über die Annahme der Erklärungen getroffen werden müsse.

Das Kölner Landgericht bejahte sogar noch einen schuldhaften Eingriff, weil die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung durch sie abstritt. Insofern vertrat die Kammer den Standpunkt, dass dann aus objektiver Sicht ja keinerlei Veranlassung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bestanden haben kann.

Der BGH indessen widersprach der landgerichtlichen Auffassung und wies die Klage ab.

Denn der zuständige Zivilsenat äußerte bereits Bedenken, ob die Handlung der Beklagten überhaupt einen Eingriff im Sinne des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch darstelle. Des Weiteren verneinte der Senat eine Rechtswidrigkeit und unmittelbare Beeinträchtigung. In jedem Fall sei eine unaufgeforderte Unterlassungserklärung wegen ihrer Strafbewehrung durchaus als ernstgemeint zu verstehen gewesen und daher nicht mit Werbemails zu vergleichen. Auch sonstige Ansprüche lehnte der BGH in vollem Umfang ab. Insbesondere gebe es keine Verantwortlichkeit des jeweiligen Mandanten für die Zusendung einer Fülle von unaufgeforderten Unterlassungserklärungen. Die vollständige Urteilsbegründung wird in Kürze erwartet. 

BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11


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