Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber verboten
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil I ZR 234/15 vom 21. September 2016 das Verbot für den Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt bestätigt und damit den Gesundheits- und Verbraucherschutz gestärkt.
Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband hatte auf Unterlassung des Vertriebs von Energiesparlampen geklagt, die den festgelegten Grenzwertgehalt von Quecksilber übersteigen. Die von der Beklagten in 2012 vertriebenen Leuchten überschritten in zwei geprüften Fällen zum einen mit 13 mg und zum anderen mit 7,8 mg den vom Gesetzgeber bestimmten Grenzwert. Die Beklagte hatte gegen den Unterlassungsanspruch Berufung eingelegt.
Das Urteil des BGH bekräftigt, dass der Absatz von Produkten, welche die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten und infolgedessen nicht mehr eine Gewährleistung des Gesundheits- und Umweltschutzes garantieren, wettbewerbswidrig ist. Der Bundesgerichtshof beruft sich mit seiner Entscheidung auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und auf den seit 9. Mai 2013 geltenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV). Die Verordnung regelt, dass der Quecksilbergehalt von Lampen einen festgelegten absoluten Grenzwert nicht überschreiten darf. Nachdem im Jahr 2012 der Grenzwert je Leuchte bei 5 mg Quecksilber lag, ist dieser Wert zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden. In beiden Fällen von geprüften Lampen wurde dieser Grenzwert überschritten. Mit diesem vom Gesetzgeber festgelegten Höchstwert an Quecksilber soll sowohl der Verbraucher als auch die Umwelt vor gefährdenden Stoffen geschützt werden.
Das Verbot zur Überschreitung von Grenzwerten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV erfolgt im Sinne von § 3a UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen). Es entspricht somit einer Markverhaltensregelung, weil es neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dient. Denn Energiesparlampen mit einem zu hohen Quecksilbergehalt stellen nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Entsorgung eine Gesundheitsgefährdung dar, sondern auch im Falle eines Zerbrechens. Das Urteil des BGH stuft damit den Vertrieb derartiger Leuchten als unlauter und damit unzulässig ein.
Der Handel von Energiesparlampen, die bei ihrem Quecksilbergehalt den festgesetzten Grenzwert überschreiten, stellt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF einen Verstoß dar. Des Weiteren entsprachen die Leuchten nicht den Anforderungen aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV. Ihr Absatz ist sowohl für Verbraucher als auch für die Umwelt eine Gefährdung. Darüber hinaus stellt die Überschreitung der in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Grenzwerte des Quecksilbergehalts keinen Bagatellverstoß dar, der einem Unterlassungsanspruch entgegengestanden hätte. Die Berufung der Beklagten war somit im Wesentlichen erfolglos geblieben.
BGH Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2016, I ZR 234/15
Vorinstanzen:
LG Stade, Urteil vom 13.12.2012, 8 O 112/12
OLG Celle, Urteil vom 8.10.2015, 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119