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Energieeffizienzkennzeichnung noch verpackten Haushaltsgeräte

BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15


Energieeffizienzkennzeichnung noch verpackten Haushaltsgeräte

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat durch seinen u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständigen ersten Zivilsenat für eine Konkretisierung der EU-Verordnungen Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gesorgt und hierdurch die Rechtssicherheit im Bereich des Kennzeichnungsrechts erhöht (BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15).
 
1. Kurzzusammenfassung
Art. 4 lit. a der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sowie Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/40/EG und § 4 der Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten sind verbraucherschützende Normen im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG).

Ein Haushaltskühlgerät, das in einer undurchsichtigen Verpackung in einer Verkaufsstelle aufgestellt ist, gilt nicht als ausgestellt im Sinne von Art. 4 lit. a der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010, sodass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist.
 
2. Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Dem Urteil des ersten Zivilsenats lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist bundesweit als Betreiberin von Baumärkten tätig. Am 24. Juli des Jahres 2012 stellte sie in den Verkaufsräumen ihrer Essener und Düsseldorfer Filialen einige Haushaltskühlgeräte, einen Elektrobackofen, Geschirrspüler und Waschmaschinen zum Verkauf auf. Einige dieser Geräte waren in Klarsichtfolie verpackt und damit durchsichtig. Andere Geräte befanden sich hingegen in einem undurchsichtigen Karton. Weitere Geräte befanden sich gänzlich unverpackt daneben.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Einrichtung, die nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt ist. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die oben bezeichnete Aufstellung der Geräte gegen ihre Verpflichtung, die Geräte hinsichtlich ihres Energieverbrauchs zu kennzeichnen, verstoßen habe. Hierin sei ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erblicken, das es zu unterbinden gelte.

Vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht Dortmund beantragte die Klägerin deshalb, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Unter Androhung von Ordnungsmitteln sei es ihr zu untersagen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit gegenüber Verbrauchern elektrische Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte und Backöfen in ihrem Laden aufzustellen und zum Verkauf bereit zu halten, ohne diese mit Hinweisschildern über den Energieverbrauch zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen sollten nach Ansicht der Klägerin auf der Vorder- oder Oberseite der Geräte angebracht werden. Dies ergebe sich aus den EU-Verordnungen Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sowie der Richtlinie 2002/40/EG.
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab (LG Dortmund, Urteil vom 25.06.2016, Az. 10 O 24/13). Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte dahingehend Erfolg, dass das Oberlandesgericht Hamm dem Antrag in Bezug auf die unverpackten Geräte sowie die in Klarsichtfolie verpackten Geräte stattgegeben hat (OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14). Hiergegen erhob die Beklagte form- und fristgerecht Revision zum Bundesgerichtshof.
 
3. Auszug aus den Gründen
Der Bundesgerichtshof hielt das Berufungsurteil für rechtsfehlerfrei. Die Revision hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Hierzu führte der zuständige Senat aus, die Zivilkammer des Berufungsgerichts sei zurecht davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die dargestellte Aufstellung gegen die sie treffenden Kennzeichnungspflichten verstoßen habe. Dies ergebe sich aus den hier einschlägigen Vorschriften der RL 2002/40/EG sowie Art. 4 der EU-Verordnungen 1060/2010 und 1061/2010. Allerdings sei zu beachten, dass dies nur für die Geräte gelte, die unverpackt oder wegen der Klarsichtfolie trotz Verpackung sichtbar waren.

Die Geräte, die sich noch im Karton befanden, gelten als nicht ausgestellt im Sinne der Verordnungen, so das Gericht. Diese Auslegung ergebe sich bereits daraus, dass die Verordnungen stets von „ausgestellt sieht“ sprechen, was nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter für eine ungehinderte optische Wahrnehmung spreche. Außerdem hätte eine anderweitige Auslegung zur Folge, dass die Beklagte sehr weitreichende Einschnitte in ihre Vertriebswege hinnehmen müsse, weil sie Geräte nur noch unverpackt aufstellen könnte. Dies könne von den einschlägigen Vorschriften allerdings nicht gewollt sein, heißt es im Urteil.

BGH, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 213/15


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