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Endspiel der UEFA Champions League 2012 („dahoam“), UEFA warnt !!!


Die UEFA hat mit Datum vom 26.04.2012 eine Warnmeldung in Bezug auf die u.a. im Internet zum Verkauf angebotenen Eintrittskarten für das Endspiel der UEFA Champions League 2012,

welches am 19.05.2012 in der Fußball Arena München stattfinden wird, veröffentlicht.Die UEFA betont in dieser Erklärung, dass die Eintrittskarten für das Finale personalisiert sind und der Weiterverkauf durch die UEFA verboten ist. Die UEFA kündigt desweiteren an, mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) und den deutschen Rechtsverfolgungsbehörden, gegen diesen illegalen Verkauf vorzugehen.

Ansprüche kann die UEFA unter anderem aus den zugrundliegenden Geschäftsbedingungen der Kartenverkäufe geltend machen. Dort heißt es:

„INSBESONDERE IST ES UNTERSAGT,EINTRITTSKARTEN

- BEI AUKTIONEN (BEISPIELSWEISE IM INTERNET) ZUM KAUF ANZUBIETEN;

- AN NICHT SEITENS DER UEFA ODER DES AUSRICHTERVERBANDES AUTORISIERTE HÄNDLER ODER WIEDERVERKÄUFER WEITERZUGEBEN;

- EINTRITTSKARTEN MIT EINEM PREISAUFSCHLAG, DER 10 % ÜBER DEM BEZAHLTEN PREIS LIEGT, WEITERZUGEBEN ODER ZUM WEITERVERKAUF ANZUBIETEN;
 
- EINTRITTSKARTEN AN DRITTE WEITERZUGEBEN, DIE AUS SICHERHEITSGRÜNDEN VOM BESUCH VON SPORTVERANSTALTUGEN AUSGESCHLOSSEN WURDEN“

Auf der Handelsplattform eBay werden Endspielkarten momentan zu Preisen von 2.000,00 – 3.000,00 EUR angeboten.

Die Folgen eines solchen unberechtigten Verkaufes werden ebenfalls in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA wie folgt festgehalten:

„BEI UNBERECHTIGTER WEITERGABE VON EINTRITTSKARTEN, INSBESONDERE BEI VERSTOSS GEGEN ZIFFER 6.5 DIESER AGB, SIND DIE UEFA UND DER AUSRICHTERVERBAND BERECHTIGT,

- IN FÄLLEN, IN DENEN EINTRITTSKARTEN VOR LIEFERUNG ZUM WEITERVERKAUF ANGEBOTEN WURDEN, DIESE NICHT AN DEN BETROFFENEN ANTRAGSTELLER ZU LIEFERN;

- IN FÄLLEN, IN DENEN NACH ERMESSEN DER UEFA ODER DES AUSRICHTERVERBANDES DER BEGRÜNDETE VERDACHT BESTEHT,DASS DIE SICHERHEIT DER ZUSCHAUER IM STADION GEFÄHRDETWERDEN KÖNNTE UND/ODER EINTRITTSKARTEN AUF UNRECHTMÄSSIGE WEISE WEITERGEGEBEN WURDEN, DIE EINTRITTSKARTEN ZU SPERREN UND DEM BETROFFENEN KARTENINHABER BZW. GAST DEN ZUTRITT ZUM STADION ZU VERWEIGERN BZW. SIE AUS DEM STADION ZU VERWEISEN;

- IM FALLE EINES SCHULDHAFTEN VERSTOSSES DES KARTENINHABERS ODER GASTS EINE ANGEMESSENE VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE VON BIS ZU 2.500,- EUR GEGEN DEN KARTENINHABER BZW. GAST ZU VERHÄNGEN;

- MASSGEBLICH FÜR DIE HÖHE DER VERTRAGSSTRAFE SIND DIE ZAHL UND DER PREIS DER ANGEBOTENEN ODER WEITERGEGEBENEN EINTRITTSKARTEN. WEITERGEHENDE ANSPRÜCHE VON UEFA ODER AUSRICHTERVERBAND BLEIBEN UNBERÜHRT.“

Mit den rechtlichen Folgen in Bezug auf ein generelles Verkaufsverbot von Eintrittskarten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich im Jahr 2008 der Bundesgerichtshof (BGH) schon beschäftigt (BGH Urteil v. 11.09.2008, Az: I ZR 74/06).

In dem dortigen Fall ging es um Bundesligakarten. Der Kläger war ein Bundeligaverein, der die Karten für die Heimspiele über eigene Verkaufsstellen bzw. autorisierte Dritter verkaufte. Den Verkäufen lagen dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins zugrunde. Hierin wurde ebenfalls, wie in den Regelungen der UEFA, ein Wiederverkaufsverbot mit dem Käufer vereinbart.Der Beklagte verkaufte unter anderem die Eintrittskarten des Vereins ohne Zustimmung  gewerblich über das Internet. Der Verein klagte daraufhin aufgrund des vertrags- und wettbewerbswidrigen Verhaltens des Verkäufers.

Tenor der Entscheidung:

„Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.XXXXXXX.de, Eintrittskarten des Klägers für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Beklagten die Eintrittskarten vom Kläger oder von durch den Kläger autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Zumindest der unberechtigte gewerbliche Verkauf der UEFA Eintrittskarten könnte daher vertragliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der UEFA auslösen.

Ein Interessent der die „illegalen“ Eintrittskarten für das Endspiel der UEFA Champions League 2012 erwirbt, könnte demnach nicht nur „spielerisch“ sein „blaues“ Wunder erleben. Die UEFA kann laut ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zugang zum Stadion verweigern. Ob die Klausel allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde ist fraglich. Den Käufer wird diese rechtliche Auseinandersetzung nicht sonderlich interessieren, wenn er während des Spieles vor dem Stadion steht.
   
Ein Hinweis sei an dieser Stelle auch noch gegeben, eine Woche davor findet das Finale der UEFA Champions League 2012 der Frauen in München statt. Teilweise ist der Hinweis der Verkäufer auf das Endspiel der Frauen nicht ganz geglückt und könnte bei den Interessenten zu Verwechslungen in Bezug auf die angebotenen Eintrittsrechte führen.



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