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Ende der verlängerten Frist für eine Berufungsbegründung

...wenn diese auf einen Sonntag fällt - OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14


Ende der verlängerten Frist für eine Berufungsbegründung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 11.09.2014 unter dem Az. 2 U 46/14 festgestellt, dass eine an einem Sonntag endende Frist zur Begründung einer Berufung erst an dem Montag darauf ausläuft. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ausdrücklich eine Frist beantragt hat, die auf einen Sonntag endet.

Anlass für die Entscheidung gab ein vorangegangenes Versäumnisurteil, welches mit der Entscheidung bestätigt wurde.
Das Landgericht hatte die Beklagten zur Unterlassung verurteilt, bestimmte Kraftfahrzeugräder (Felgen) in Deutschland anzubieten, abzubilden, zu bewerben, einzuführen oder sonst irgendwie in den Verkehr zu bringen. Außerdem wurden die Beklagten wegen Folgeansprüchen verurteilt.

Nach der Abmahnung der Klägerin hatte die Beklagte eine negative Feststellungsklage bei einem italienischen Gericht eingereicht. Diese war rechtskräftig abgewiesen worden. Sodann erhob die Klägerin Klage vor einem französischen Gericht wegen Verletzung internationaler Geschmacksmuster.
Außerdem erhob sie Klage vor dem LG Düsseldorf wegen der Verletzung deutscher Geschmacksmuster.
Das LG führte aus, die Unzulässigkeit der Klage lasse sich nicht aus den von den Beklagten genannten Gründen erkennen, unter anderem bemängelten die Beklagten ein Frisversäumnis. Gegen das Urteil des LG legten die Beklagten Berufung ein. Zugestellt wurde das Urteil den Beklagtenvertretern am 21.10.13. Die Berufung ging beim Gericht am 11.11.13 ein. Die Berufungsbegründung sollte nachgereicht werden. Für die Begründung stand eine Frist nach Fristverlängerung bis zum 23.01.14 und nach erneuter Fristverlängerung bis zum 23.02.14 mit Eingang an diesem Tag zur Verfügung.

Die Beklagten haben beanstandet, dass das LG, obwohl ihm der Mangel an höchstrichterlicher Rechtsprechung bekannt sei, und trotz Abweichung von Entscheidungen italienischer Gerichte, eine beantragte Verfahrensaussetzung und Fragevorlage zum EuGH unterlassen habe. Das Mailänder Gericht hingegen habe sein Verfahren ausgesetzt.

Lange Zeit nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Beklagte die Rechtsmissbräuchlichkeit der Gerichtswahl geltend gemacht. Zuständig sei das Gericht in Neapel, so die Beklagte.
Zur Zulässigkeit der Berufung äußerte sich das Gericht wie folgt.
Die Beklagte habe fristgerecht einen zweiten Antrag auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung eingelegt. Die am 23.01.14 ablaufende Frist wollte sie um einen Monat verlängern lassen. Durch Verfügung des Gerichts vom 24.01.14 wurde die Frist zur Einreichung der Begründung bis zum 23.02.14 verlängert. Der 23.02.14 war ein Sonntag. Die Begründungsschrift traf beim Gericht erst am Montag, dem 24.02.14 ein.
Maßgeblich seien die §§ 224 und 222 ZPO. Hiernach endet die Frist, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt, mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
Angesichts dieser Bestimmung sei das Eintreffen der Berufungsbegründung fristwahrend erfolgt. Es sei dabei ohne Belang, dass die gerichtliche Frist dem eigenen Antrag gemäß an einem Sonntag geendet habe.
Der § 222 ZPO gelte auch dann, wenn das genannte Ende der Frist nach dem Wortlaut der Verfügung auf einen Sonntag falle. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vertreter des Beklagten selbst in seinem Antrag eine Frist bis 23.02.14 beantragt habe und sich etwa selbst damit auf einen Sonntag habe festlegen wollen. Denn mit der Nennung des Datums ging sein Begehr einer Fristverlängerung "um einen Monat" voraus. Es sei ihm um eine Verlängerung der Frist um einen Monat gegangen und nicht darum, sich auf jenen Sonntag festzulegen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14


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