ElektroG: Klebefähnchen am Kopfhörerkabel
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) verpflichtet Händler von elektronischen Geräten dazu, die vertriebenen Geräte zu kennzeichnen. In der Rechtsprechung ist seit geraumer Zeit umstritten, ob (und wenn ja inwieweit) die notwendigen Angaben auf einem Fähnchen gemacht werden dürfen, das an dem Gerät befestigt ist. Die bisherige Judikatur hat zu einer uneinheitlichen Klärung dieser Frage geführt, was die Rechtssicherheit auf diesem Gebiet nicht unerheblich beeinträchtigt und Unternehmen einem hohen Abmahnrisiko aussetzt. In diesen Kontext bettet sich auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2014 ein, die hier näher analysiert und besprochen werden soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I - 2 U 33/14).
Relevante Norm: § 7 S. 1 ElektroG; § 4 Nr. 11 UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG
Sachverhalt, Gang des Verfahrens und rechtlicher Hintergrund – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um einen Händler, der über das Internet Stereokopfhörer für Kinder vertrieb. Für diese war besonders charakteristisch, dass auf ihnen der Name des Herstellers deutlich angebracht war. Dieser befand sich gut sichtbar um die Ohrmuschel der Kopfhörer. Die Kontaktdaten des Herstellers waren allerdings nicht auf den Kopfhörern angegeben. Sie waren auf einem etikettartigen Fähnchen abgedruckt, welches mit den Kopfhörern durch ein abschneidbares Kabel verbunden war.
Ein direkter Konkurrent des Beklagten sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Konkret monierte er einen Verstoß gegen § 7 ElektroG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Er mahnte den Beklagten deshalb ab und begehrte von ihm Unterlassung. Da dieser untätig blieb, ging die Sache zunächst an das Landgericht Düsseldorf. Von dort aus gelangte es nach einigen Umwegen an das OLG Düsseldorf, welches nun über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Kopfhörer zu entscheiden hatte.
Herstellerangaben können durch Fähnchen im Einzelfall ergänzt werden - Auszug aus den Gründen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Abmahnung des Beklagten unzulässig gewesen war. Die Kennzeichnung der streitbefangenen Kopfhörer verstoße nicht gegen § 7 ElektroG. Begründet wurde dieser Befund damit, dass vorliegend der Name des Herstellers auf den Kopfhörern deutlich angebracht war. In einem solchen Fall soll es nach Ansicht der zuständigen Richterinnen und Richter ausreichen, wenn die Kontaktdaten des Herstellers durch ein Fähnchen angeben werden. Dieses sei wegen des Kabels auch hinreichend mit den Kopfhörern verbunden gewesen.
Kommentar und Folgen für die Praxis
Die vorliegende Entscheidung ging zugunsten des Händlers aus. Damit stellt sich das OLG Düsseldorf gegen das OLG Celle, welches in einem recht ähnlich gelagerten Fall einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 7 ElektroG bejaht hatte (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013, Az. 13 U 84/13). Bei diesem Fall waren jedoch alle Angaben (also auch der Name des Herstellers) auf einem Fähnchen angebracht.
Für die Praxis kann deshalb festgehalten werden, dass die Kennzeichnungspflicht wohl gewahrt sein dürfte, wenn der Hersteller auf dem Produkt selbst unmittelbar und gut sichtbar angebracht ist, die Kontaktdaten allerdings gesondert durch ein Fähnchen ergänzt werden. Die Angabe aller nach § 7 ElektroG geforderten Informationen (u. a. Hersteller und Kontaktdaten) auf einem Fähnchen ist jedoch unter Zugrundelegung des Urteils des OLG Cello als unzulässig anzusehen. Bei der Verwendung von Fähnchen ist deshalb noch keine vollständige Entwarnung zu geben, sodass auch weiterhin ein Abmahnrisiko bestehen könnte. Die Gerichte werden wohl eine Einzelfallbetrachtung durchführen bis die Frage höchstrichterlich endgültig durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklärt ist. Bereits abgemahnte Unternehmen können sich jedoch auf die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf berufen, sofern ihre Kopfhörer den oben dargestellten Voraussetzungen genügen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2014, Az. I - 2 U 33/14